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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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April 1521,

hat man (die Frage) in den Abschied genommen, ob man ihnen entsprechen wolle oder nicht. Ii. Da zwischendem Bischof von Basel und den Eidgenossen in Betreff der Herrschaft Valendis ein gütlicher Vertrag, geschlossenworden, so soll jedes Ort ans dem nächsten Tage zu Zürich Antwort geben, ob man darüber einen Brief auf-setzen oder die Sache bleiben lassen wolle, wie sie steht. I. Klage einer armen Frau, sie habe eine Tochtergehabt, die bei Doctor Johann von Sentillia (Sotillia?) zu Lucern gedient, aber bei dem letzten großen Sterbenmit Tod abgegangen sei; dieselbe habe ^twas Gut hinterlassen, welches aber der Doctor bei seinen Händen be-halte; sie bittet daher, ihr mit Rath und That behülflich zu sein, damit sie zu ihrem Eigenthum gelange.An den Boten von Luccrn ergeht nun der Auftrag, seine Obrigkeit in aller Eidgenossen Namen zu bitten, daßsie den Doctor anhalte, die arme Frau gütlich oder rechtlich zu befriedigen. Ii.« In dein Streit zwischen Bischof,Coadjutor und Capitel zu Basel einerseits und der Stadt anderseits bringen die ans heutigem Tage erschienenenAbgeordneten des Bischofs vor: Die Boten der sechs Orte haben in der Stadt Basel mit vieler Mühe an einemgütlichen Verbrich gearbeitet; obwohl nichts Fruchtbares erreicht worden sei, erstatten sie nichts desto wenigerjenen Boten für ihre Bemühung den verbindlichsten Dank und bitten nochmals, daß ihnen in dieser Sache zumRecht verhaften werde. Antwort der Boten von Basel: Es hätte so eiliger Klage nicht bedurft, da inzwischenbesondere Abgeordnete zusammengetreten und beinahe übereingekommen seien, ?c. Hierauf haben die sechs Ortedie Botschaften des Bischofs, der Stadt Basel und Solothurns vor sich berufen und ihnen gesagt, da man diesmalmit keiner Vollmacht, die Sache gütlich oder rechtlich abzuthun, verfaßt sei, so sähe man es gern, wenn sie nochmalsmit einander den Weg des Vergleichs versuchten; doch soll, was immer ausgemacht würde, darüber ein Briefmit der Eidgenossen Siegel aufgesetzt werden. Wenn sie sich aber nicht selbst vereinigen könnten, so sollten alledrei Parteien den zu Basel gewesenen Eidgenossen die Sache vertrauen, mit dein Versprechen, alldem nachzukommen,was dieselben festsetzen würden. Hierüber sollen sich die Parteien auf dein nächsten Tag in Lucern erklären, Ivodann ein Tag bestimmt würde, auf welchen die sechs Orte ihre Botschaften nach Basel fertigen müßten, um denHandel gütlich zu beseitigen. Könnte die Sache nicht in der Güte abgethan werde», so würde jeder Theil beiseinen Rechten verbleiben.

K', j fehlen im Berner, Freiburger, Solothurner und Schaffhauser, K, i, Ii im Basler Exemplar.

Zu 1.Artikel so. kei. Mt. an gmein Eidgnossen begert und wirbt."

Des ersten, daß gemein Eidgnossen als tütsche und glidcr, auch verwandte des heil. röm. Ryths irerkeis. Mt., dem hl. röm. Rych und gmeincr tütscher nation anhangen und sich darvon nit sündern noch zuo andern,so irer keis. Mt., dem hl. Rych und gemeiner tütscher nation widerwärtig syen oder werden möchten, verbinden,anhängig (oder) verwandt machent ?c., und begert daruf ein entlich wissen und nntwnrt.

Zum andern ist keis. Mt. in willen, zuo lob und eeren tütscher nation, den romzug zu erlangung (der)keis. krönen und das einem röm. Keiser in Italien ze thuon gebürt, zuo vollstrecken zc>, und begert daruf angmein Eidgnossen, wann ir keis. Mt. sy wyter beschcidct, daß sy alsdann wie glider und verwandten des hl.röm. Rychs und tütscher nation irer keis. Mt. r'" irer kriegsknecht uf besoldung irer keis. Mt. zuoschicken wöllent.

Zum dritten, daß gemein Eidgnossen den iren verbieten by höchsten penen, daß sy denen, so röm. keis.Mt. und dem hl. Rych widerwärtig sin möchten oder wurden, nit zuoziehen noch inen kein hilf oder bystandwider ir Mt., das hl. Rych noch die tütsche nation und dero glider ze thuon. Dann ir keis. Mt. mit samptden ständen werden der glych verbott onch nsgan lassen, daß kein knccht in keinen krieg nne erlouptnuß sincr oberkeitziehen, deßgtych wider gmein Eidgnoschaft onch nit.

Zum vierten, als die Erbeinung vormalen ufgericht und setz durch keis. Mt. ernnwert (worden), in welcherbegriffen ist, daß dhein teil des andern underthanen und verwandten in burgrecht, schütz oder schirm aiuiemensötte w., ivelichs bißhar in etlichen fallen mt glychmäßig verstanden, sonder ctlich nüwerung und mißbrüch de-