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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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September 1499.

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Botschaft den Eidgenossen diesfalls genügliche Verschrcibung gethan habe, so habe man mit vieler Mühegesucht, durch die andern Artikel Jedermann zufrieden zu stellen, was auch gelungen sei mit Ausnahmedes Artikels wegen Aufnahme von Bürgern, mit dem Zürich sich nicht einvcrstehcn wolle. Doch habeman denselben etwas gemildert nach Inhalt der ewigen Richtung. Nichtsdcstomindcr beharre Zürich aufseiner Meinung. Auch Solothurn wolle durchaus die Grafschaften Thierstein und Büren als eigen behaltenund den Grafen keine Losung gestatten. Daran wäre bald die Fricdensunterhandlung gescheitert, denndie königlichen Abgeordneten erklärten, daß es mit dcö Königs und des Reichs Ehre unverträglich sei,Jedermann zu dem Seinen kommen zu lassen und diese dagegen auszuschließen. Darauf sei man übereingekommen, daß die Grafen innert Jahresfrist die Stadt Solothurn um die Pfandsumme nebst allen Zinsenund Rückständen ausrichten sollen, ansonst Solothurn das Recht haben sott, die Grafschaften ohne weitereLosung zu Händen zu ziehen. Auch sollen die Grafen selbe niemanden anders als denen von Solothurnversetzen oder verkaufen. Hierauf habe man aus jedem Ort einen Boten nach Solothurn geschickt, umes zu bitten, dieses einzugehen. Und demnach habe man sich Solothurns und auch Zürichs gcmächtigtund in Gottes Namen einen Frieden beschlossen und zugesagt. Denn sobald man des Landgerichts wegendie Versicherung gehabt, so sei man entschlossen gewesen, Friede zu machen, man habe auch den Zusätzenverkündet, heimzuziehen, und angesehen, daß alle Feindseligkeiten aufhören sollen, was eilends verkündetwerden möchte, bis der Abschied des Tages in den Orten verhört werde. Datum zu Basel, vf der xj StundVormittag vf Sunntag Mauricii. In einem beigeschlossenen Zcddel ist dann nähere Auskunft über dasLandgericht im Thurgan enthalten:Dieweil das selb lantgericht dem Herzogen von Mailand übergeben,wie Jr dz In diser Missiue verstand, hat sich der meiländisch Pott zu fürdcrung der Sach vnd des fridenövorhin versehen In der gstalt mit einem whssen vngeschribenen permentin brieff mit des Herzogen vonMailands anhangendem grossen Sigel besigelt vnd handgschrift bezeichnet, daruf der Pot angends vnseidgnossen des landgrichts vbergäbung zu vnsern Händen vffgcricht vnd vbcrgeben hat vnd mag dz niemer-mer von unsern Händen gelöst werden, dann von dem kung oder dem rhch zu derselben Händen allein,vnd dz soll beschechcn mit xx" rinschen Gulden. Das wollten wir üch nit verhalten, doch vnscr begcr,dz Jngeheim behalten vnd zu Helen gebieten, damt dz dem guten Herrn nit vcrtrhsscnlich stände."I». Friedensvertrag zwischen dem Kaiser und dem schwäbischen Bunde und den Eidgenossen vom 22. Sep-tember 1499. (Beilage 35.)

««S.

Bern.

14i99, 23. September (Montag »ach Mauh-i).

Staatsarchiv Luccrni Allgemeine Abschiede. 0.iv7.

Die Bezahlung des ersten, Viertheils für dieses vergangene Jahr von den 20,0V0 Gulden vomKönig von Frankreich ist erfolgt, jedem Ort sind auf seinen Thcil 1500 Schild geworden, davon wirdjedem der X Orte 19 Gulden abgezogen für die Kosten, welche die Botschaft von Bern und Frciburg beiAbholung des Geldes gehabt hat. K». Einige Orte vermeinten, es sollen aus diesem Geld auch ihre Kostenfür Darleihen ihres Geschützes nebst dessen Bedienung und Transport all andere, sowie die Kosten fürAbholung des französischen Geschützes vorab bezahlt werden. Der andern Orte Boten glaubten aber, hicfürkeine Vollmacht zu haben. Daher wurde beschlossen, daß jeder Bote diesen Gegenstand behufs Jnstruc-

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