Decembcr l^W.
wegen, so Conrad von Ulm eingerichtet, hat letzterer sein Recht dazu erwiesen. Darauf ist dem Landvogtbefohlen, wenn er die Parteien nicht gütlich vertragen könne, so soll er den Ulmcr bei seinen erlangte»Rechten bleiben lassen, l. Mit denen von Dießenhofen ist geredet, daß sie, um mehrere Kosten zu ver-meiden, von ihrem Streit mit denen von Klingenbcrg in Betreff deö Kauft um einen Weiher bei Stammheim abstehen möchten, Der niedere Bund von Churwalden, nämlich der Bischof, sein Stift, dieStadt Chur und gemeine GottcShauölcute haben die Vereinigung zugesagt ganz gleich, wie die Bereu»gung mit dem obern Bund lautet. Einzig hat der Bischof eine Abänderung verlangt in dem AuStragdeö Rechten und bezüglich der Vorbehalte, die ist ihm zugestanden, und cö soll demnach die Vereinig""!;lauten, wie jene des Bischofs von Constanz. Sofern er in dieser Beziehung damit einverstanden ist, ftsoll er cö innerhalb acht Tagen nach Zürich melden. Dann sollen die Briefe aufgerichtet werden. Wc»"aber auch der Bischof und sein Stift nicht einverstanden wären, so soll dennoch dieser Bund mit derStadt Chur und den GotteöhauSlcutcn abgeschlossen werden, wie daö zwischen ihnen und den Eidgenosse»verabredet ist. I. In Betreff der Späne zwischen Coblcnz und Znrzach der Fischcnz wegen soll eö beidem auf letzter Jahrrcchnung zu Baden angeordneten Schiedsgericht sein Verbleiben haben. >»». Da d<rAbt von Pfäferö sich heimlich entfernt, daö Gotteshaus geplündert und allerlei Silbergeschirr, Kleinodienund Anderes mit ihm genommen hat, so ist beschlossen, eine geschickte, ehrbare Person zu bestelle»,die deö Gotteshauses Gült und Gut als Schaffner einnehmen und verwalten und jährlich Ncch»»»^geben soll, so lange cö den vii Orten gefällt. Dem Vogt von Sarganö ist befohlen, zum Bischof vo"Chur zu reiten und zu bewirken, daß dem entführten Gut nachgcworben werde. ». Sigmund von Fee>berg hat die von Altstetten im Rhcinthal vor daö Kammcrgericht geladen, und bei ihrem Ausbleiben dckAcht gegen sie erlangt. Ihm wird geschrieben, daß er die Acht abstelle und sich deö Rechts gegen »ebegnüge vor gemeinen Eidgenossen, einem Ort insbesondere oder dem Abt von St. Gallen. «» D'»»Vogt im Rhcinthal ist befohlen, einen Nciscknccht zu Altstetten, der verächtlich von den Eidgenossen geredethaben soll, auf acht Tage ins Gefängnis! zu legen und ihm eine Buße abzunehmen, z». Da derjeni^e-welcher zu Bcrnang im Thurgan gegen Vogt Mnhcim schimpflich geredet haben soll und deshalb ingenommen ist, längnct, so soll der jetzige Vogt denjenigen, welcher gegen ihn ausgesagt, mit den beide»Parteien vorladen, die Wahrheit ermitteln und den Schuldigen strafen, «j. Die Botschaft von Z»e»^soll ernstlich mit der Stadt Constanz reden, daß sie die sieben Knechte, welche der Landvogt deö Handelwegen wider Ludwig Wältcr von Kcfikon schon gestraft hat, nicht weiter mit dem Landgericht vornclM'>». Ucbcr das Hinlaufen der Knechte, welches in einem Maße stattfindet, daß davon Zerstörung der C>dgenosscnschaft zu besorgen ist, wurde viel geredet, doch nichts beschlossen, als daß jeder Bote heimbringe»soll, daß man Ordnungen dagegen mache und selbe auf Tage bringe, woraus man dann vielleicht ei»egemeinsame Ordnung machen könnte. «. „ Der Irrung halb, Her Graf Jörgen von SanganS bctt'ire»d,mit andern anhängen von des KammergcrichtS vnd aller Sachen wegen, die dann krieg vnd vffr»eanzöigcnt zwnschcn der römischkiiniglichcn Majestät vnd vnö Eidgenossen", ist allerlei geredet undEnde beschlossen, der Bischof von Constanz, der ohnehin eine Botschaft zum König thun wird, soll d»rehdie Boten von Zürich gebeten werden, sich dieser Sachen anzunehmen. Auch sollen die von Bcr», ^beim König wohl angesehen zn sein behaupten, eine Botschaft mit zum König schicken und beide >»»einander sollen dahin arbeiten, daß Graf Georg zufrieden gestellt, auch gemeine Eidgenossen »»d ^Ihrigen mit dem Kammergcricht ruhig gelassen und große Unruhe, die daraus erwachsen möchte, vermiede»