Juli lT97.
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t». Der gütliche Tag zwischen dem Pfalzgrafen und der Stadt Straßbnrg ist auf Begehren deserstern auf St. Laurcnzcntag (l0. August) verschoben. Au diesen Tag soll jedes Ort seine Botschaft zuBasel haben. I». Der Bischof von Konstanz ist auf diesem Tag persönlich erschienen, um die Vereinigung,deren Entwurf aufgestellt und ihm auf dem Tag zu Baden übergeben, auch beidseitig angenommen ist,zu vollziehen und aufzurichten. Daher hat man sich des Boten von Bern, der nicht völlige Vollmachtgehabt, gcmächtigt und Bern schriftlich gebeten, sich in der Sache von den übrigen Eidgenossen nicht zutrennen. «. Der Bischof wird auch ersucht, dafür zu sorgen, daß die Unser» im Thnrgan und anderswoum weltliche Sachen nicht mit geistlichem Gericht bekümmert werden. «K, Hinsichtlich der Knechte, diemit dem König von Frankreich nach Neapel gezogen sind, sollen die Boten, die jetzt zum König reiten,das Beste thun, damit ihnen der verdiente Sold bezahlt und sie überhaupt nach Maßgabe der ihnengegebenen Verschrcibung gehalten werden, v. Herzog Eberhard von Württemberg erbietet sich auf diesemTag, in seines Vaters Herzog Ulrichs scl. Fußstapfen zu treten und mit gemeinen Eidgenossen gute Nachbar-schaft zu halten, und begehrt deshalb, mit uns in Vereinigung zu kommen. Angesehen, wie tröstlich undgelegen solches uns in diesen Zeiten sein mag, wird ein Entwurf gestellt, den die Botschaft an denHerzog bringen und beförderlich über seine Entschließung nach Zürich berichten soll. Jedes Ort erhältauch davon eine Copic, und so bald der Herzog antwortet, soll Zürich einen Tag ansetzen, da manweiter über den Gegenstand verhandeln will.
Das Zürchcrexemplar datirt Sonntag völ Ulrici (L. Zuli), das Lucerncrexcmplar vff Vlrici (4. Juli).
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Z ü r i ch.
4^i97, 3. Juli (Montag vor Ulrici).
Staatsarchiv Bern: Bündnisse nnd Verträge. III. ll,9.
Hugo, Bischof zu Coustanz, nnd die Orte Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Schwhz, Unterwaldcn, Zug,Glanes, Freibnrg und Solothurn besiegeln ein Bündniß folgenden Inhalts! U Beide Thcile versprechen,einander ans ihren Schlössern, Städten nnd Ländern nicht zu schädigen und gegen Angehörige, welchesolches thnn, einander Recht zu halten. -Y Die Eidgenossen versprechen, den Bischof sein Leben lang imBesitz seiner Schlösser, Städte und Länder zu schirmen; dagegen soll das bischöfliche Schloß zu Kaiserstuhlder Eidgenossen offenes Haus sein in allen ihren Nöthen. 3) Für Privatstrcitigkcitcn wird der Gerichts-stand des Beklagten, für Streitigkeiten zwischen den contrahirendcn Thcilcn ein Schiedsgericht mit gleichemZusatz, das den Obmann wählt, festgesetzt. Gemeine Dingstatt ist Baden. 4) Der Bischof verspricht, dieEidgenossen und die Ihrigen, geistliche nnd weltliche Personen bei ihrem guten, alten, löblichen Her-kommen bleiben zu lassen nnd sie nicht weiter zu drängen, sondern sie zu halten, wie sie von seinenVorfahren, den Bischöfen von Konstanz, gehalten worden sind. Dabei behält er sich vor den Papst, dasheilige römische Reich, seine Freiheiten und sein geistliches Gericht, wie er selbe von seinen Vorfahrenüberkommen; die Eidgenossen behalten sich vor den Papst, das heilige römische Reich, ihre Freiheiten,Horkommcn und alle ältern Bünde und Verträge. I», Hugo von Gottes Gnaden, Bischof zu Coustanz,und Bürgermeister, Rath und Zweihundert der Stadt Zürich Urkunden, daß in Folge der zwischen demBischof und gemeinen Eidgenossen abgeschlossenen Vereinigung sie einen besonder» Vertrag über den AuS-