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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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October 1491. ^95

lassen. Der Herr von Zimmern erneuert sein schon angebrachtes Ansuchen um der EidgenossenTwzwischcnknnft beim römischen König, worauf beschlossen wird, man lasse bei dem vorigen Beschlußbewenden. Wenn der König in die Nähe komme, soll die Sache den Boten, die dann an ihn abgehen,empfohlen werden, komme er aber nicht in die Nähe, so soll man sich in den Orten bcrathcn, ob manweiter etwas in der Sache thnn wolle mit Boten oder Briefen, oder nicht, v. Jeder Bote weiß, wasWclti von Nenenstcin gemeinen Eidgenossen geschrieben hat, und was ihm geantwortet worden ist. I. Diebau Konstanz klagen, Jacob Stritt bekümmere die Ihrigen mit fremden Gerichten wegen Geldschuld, undblwhe, sie nach Rom zu laden, ungeachtet sie ihm Recht geboten auf Landammann und Rath zu Schwhz"ud zn Glaruö oder auf Schultheiß und Rath zu Whl oder Lichtcnstcig. Es wird beschlossen, Schwhz undGlarus, hinter denen jener sitzt, sollen ihn anhalten, die von Konstanz mit fremden Gerichten nnbeküm-"wrt zn lassen, eines der angebotenen Rechte aufzunehmen, oder selbst aus der Eidgenossenschaft zn schwören.

Eine Klage derer von Eonstanz gegen die von St. Gallen, welche einen in der crstcrn Gerichte Gefangenenunbefugter Weise gerichtet haben, wird den iv Orten zugewiesen. I». Käsers und seines Weibes wegenans diesem Tag nach der Frauen VogtS Anbringen und nach Verantwortung des Käsers erkennt, daßber Vogt von Baden, auch Schultheiß und Rath daselbst, die Sache des Gutes wegen vor sich nehmenund gütlich oder rechtlich entscheiden sollen; der Ehe wegen soll zu Konstanz geschehen, was Recht ist,I^doch soll Käser den Bann, welchen er über seine Frau erlangt hat, unverzüglich abstellen, I. Da Varn-bülcrs Sohn abermals verlangt hat, daß man ihn anhöre, oder der Rechtbote, die er gethan, einesAufnehme, einige Boten ihm entsprechen wollen, andere dagegen meinen,sie wüsscn nützot mit Im zeAchten", oder keine Vollmacht haben; so wird beschlossen, diejenigen, welche keine Vollmacht haben, sollenbW nochmals heimbringen und auf nächstem Tag Antwort geben. Ii.. Da der Abt von St. Gallenabermals bittet, mau möchte ihn bei seinen Freiheiten bleiben lassen, einige Orte aber darauf bestehen,seine Angehörigen im Thurgau den Eid leisten sollen, so sollen die Boten dieser Orte die Sache'wchmals heimbringen mit der Empfehlung, daß mau ihn bei seinen Freiheiten bleiben lasse. I. Inbetreff des Clewi Thünger wird Zürich gebeten, selben wieder in Gnaden aufzunehmen. Er selbst hatBürgermeister Göldli gebeten, sich für seine Rückkehr zn verwenden, in. Die von Buchhorn werden^sticht, den Zilli zu vermögen, daß er dem seinetwegen gemachten Abschied nachlebe, i». Jeder Bote weiß,^ie Benedict Bäppct sich zur Zufriedenheit der bischöflich baselschcn Boten verantwortet hat. «». Jeder^°te weiß zu berichten über das Begehren des schwäbischen Bundes, mit den Eidgenossen in Vereinigung>nd Freundschaft zu kommcu, unter Darstellung der Ursachen, warum der schwäbische Buud geschlossenwelchen man mit Unrecht gegen die Eidgenossen gerichtet glaube. Da nicht alle Boten Vollmacht^ttcn, in Behandlung dieser Sache einzutreten, so wurde geantwortet, man wolle sich über dieses Ail-ingen bcrathcn und baldmöglichst darauf antworten, z». Jeder Bote weiß ferner zu sagen, wie der^'Nische König wiederum verlangt hat, daß die Richtung, wie sie aufgesetzt worden, vollzogen werde,"nd was man ihm darauf geantwortet hat. «z. Nachdem vorhin Bartholomäus May den Degen um"Gulden geschätzt und man vorläufig ausgemacht hat, wenn eines der Orte selben um diese SchätzungPehmen wolle, ihm selben zu lassen, hat nun Zürich den Degen um die 201) Gulden verlangt. Schwhz,"terwaldcn und Zug wollen ihn geben, die Boten der andern Orte dagegen wollen die Sache zuvor auObern bringen. », Auf dem Tag zu Zürich soll mau sich erklären, was mau gegen die GrempcrVorläufer thun, wolle. «. Walter von Hallwhl, als Obmann zwischen unfern Eidgenossen von

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