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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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335
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Octobcr l 189.

lrcnndlich znzuredcn, daß sie sich „cimlich Rechtens lassen benügen" und wofern sie ans solch' freundlichesZureden nicht achten, sie zu mahnen nach Laut der gcschwornen Bunde. Etliche Orte meinten, es wärem'thig, zwei Boten dahin zn schicken, da eben diel an der Saebe gelegen sei. Jeder Bote weiß darüberunntändlicher zn berichten.

Ein siedeln.

15. November <S°nni«g nach M-r>m»

Die Acten sel'Ien. Siehe N.Z7 i».

:e<» i.

St. Gallen.

17. November tDicnstag nach Tt. ieihmarstag!

^tnarsarekiiv Ncr» All.icincinc cidgenesjischc Abschiede. n. Zli^.

Boten: Bern. Wilhelm von Dießbach, Ritter, Schultheiß; Anton Schöni. Uri. Heinrich Jmhof;'yc>nö Mnchheim. IIntcrwa ldcn. Hans Enster. Zug. Hans Jtcn, der alte, gesessen zn Egrv. FreiHanS Strohsak, Bcnncr. Solothnrn. RiclauS Ennradl.

tt« Diese Boten verbriefen in Abschiedswcisc folgendes: In den Spänen zwischen dem Abt vonGallen einerseits, der Stadt St. Gallen, dem Lande Appenzell und gemeinen Gottcshanslcnten vonGallen anderseits, haben die sechs benannten Orte auf Ersuchen des Bischofs und der Stadt zn'"'Witz, derer von Whl, der Grafschaft Toggcnbnrg, Bischofzclls, Arbono und anderer Orte Botschaften^el an denen von St. Gallen, Appenzell n. f. w. erfunden, daß sie sich erboten, einen Tag der sechsG besuchen, wo zuerst ein Vermittlungsversuch gemacht, wofern aber dieser mißlänge, von denZumuten sechs Orteil ein Recht für sie anfgcnommcn und veranlasset werden soll, doch unter folgennähern Bestiinmnngen und Vorbehalten: t) ES sollen bei dem Tage die gleichen Boten der sechs^ sitzen, die heute auf diesem Tage sind. Von ihnen sollen zuerst die von St. Gallen, Appen>- w. gehört werden mit ihrer Klage und Forderung, und wenn über die Sache gütlich oder'Mich gesprochen wird und nachmals der Spruch wieder einer Erläuterung bedürftig werden sollte, so soll""e wiche Erläuterung von niemand andern,, als eben diesen Boten, oder wenn einige davon nicht mehr" 'eben wären, von andern an ihrer statt durch das Ort, dem der Abgegangene angehörte, gesendete,^ßehen. ^ welchen der Abt vcrbnnden ist, sollen gegen die von St. Gallen, Appeitt

^uiid die GotteShanslentc in dieser Sache nicht zn Recht stehen, weil beide Thcilc mit ihnen verbunden> ebenso sollen auch die, welche bisher von den IV Orten des AbteS Hanptlentc gewesen sind, hierin^t bandeln. Das haben die genannten Boten der sechs Orte denen von St. Gallen, Appenzell und" Gottcshanslcnten „in Verinächtigung des WidcrtcilS" zugesagt. Wilhelm von Dießbach, Heinrich' ""d Hans Jtcn siegeln im Namen Aller. I». Beiden Thcilen wird durch die gleichen Boten einZugesetzt, zufolge vorstehendem Abschied, ans St. Hilaricntag nächstkommend c l>'Z. Januar 1ck9l>)^n an der Herberge zu sein.

Dieser Abschied ist, jedoch mit irriger Tagesangabe, abgedruckt bei Zeliwegera a. a. D. Urkunde nxxxv