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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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und wie man hierauf die Botschaft don Zürich gebeten und überdies noch an Zürich geschrieben bat, es»lochte die Seinigcn bewegen, von diesen Forderungen abzustehen, oder aber selbe nach Borschrift derRichtung mit Recht gellend zu machen. Auf die Beschwerde der Kirchgcnosscn von Eins, das! siezuwider dem Spruch der Eidgenossen in Kosten gebracht werden, wird dem Bogt in den Aemtcrn be-fohlen, den Götschi Whß anzuhalten, daß er seiner Verpflichtung nachlebe und alle aus seiner Weigerungerwachsenen Kosten trage, I. Man soll noch einmal heimbringen, ob man diejenigen strafen wolle, welcheden Priester zu SinS zur Nachtzeit gefangen genommen haben. 55. Diejenigen Boten, welche in Betreffder Frage, ob man das Schloß zu SarganS bauen oder abgehen lassen wolle, noch keine Instructionhaben, sollen auf nächsten Tag Antwort bringen. Ii. In Betreff der Vcncdigcr sott man heimbringen,ob man ihnen schreiben und sie anfragen wolle, ob die Unsrigen in ihrem Gebiete Sicherheit haben, zuwandeln und ihren Geschäften nachzugehen; denn falls das nicht wäre, so wollen wir den Ihrigen bciuns auch nicht Sicherheit gebe». Einige Orte wollten sofort ein solches Schreiben erlassen, da aber nichtalle Boten dazu Bollmacht hatten, so wurde der Gegenstand auf den nächsten Tag verschoben. I. DerPensionen, der gefährlichen heimlichen Schenkungen und Dienstgelder wegen soll man sich auf dem nächstenTag erklären, ob man eine gemeinsame Ordnung diesfalls annehmen wolle, Da in Stadt und pandzu Zürich noch viele Unruhige sind, welche die Obrigkeit verachten, auch einige am Zürichscc sich geäußerthaben, ihre Hellebarden werden die Appenzeller nicht hauen n. s. f., so wird beschlossen, man soll aufnächstem Tag sich erklären, ob man eine Botschaft an die dortigen Gemeinden schicken wolle, um sie zumGehorsam zu ermahnen und ihnen zu erkläre», die Eidgenossen seien im Fall fortdauernder Widersetzlichkeitverpflichtet, sie ihrer Obrigkeit gehorsam zu machen. I. St. Gallen und Appenzell werden durch dieiv Schirmorte des Abts zum Schadenersatz an denselben gemahnt. Dabei ist man der Meinung, wäregut, wenn auch die übrigen Orte mahnten, und wenn, sofern diese nicht sonst thun wollten, die vier Ortesie dazu mahnen würden, in. Von wegen des Spans zwischen nnö vii Orten in Betreff dcö Zolls zuSarganS, worüber auf diesem Tage Klage, Antwort, Rede, Widerrede und Rechtösatz geschehen ist, wirddurch die Schicdrichter ein anderer Tag gesetzt nach Einsicdeln auf Sonntag nach Martini (15. November),wohin die Parteien ihre Kundschaften bringen sollen. Wollten Schwhz und Glaruö einige Kundschaftenaufnehmen, so sollen sie solches denen von Zug anzeigen, damit diese ihre Botschaft dabei haben im Namender Gegenpartei; ebenso sollen die fünf Orte, wenn sie Kundschaften aufnehmen wollen, solches an Schwyzund Glarus berichten, damit eine Botschaft von diesen zwei Orten dabei anwesend sein könne. Anobbcmeldtem Tag sollen dann aller Orte Boten mit voller Gewalt zu Minne und Recht wieder in Einsiedeln eintreffen.

Zu k. Hiermit ist offenbar gleichbedeutend eine Verhandlung, welche auf einem fliegende» Blatt in der Lucernerabschiedcsammlung ». L77. cingeichoben, von Cysat irrthümlich mit dem Datum 1489, Donstag »ach Lätare (L. April), überschriebenworden ist:Da derer von Zürich Leute aus dem Land Inen nit gehorsam sin oder sy »it gemcistern mögen", und man auchbesorgt, daß sie mit denen von St. Gallen und Appenzell Einverständnisse haben, so wird von den drei Orten beschloffen, Lucernsoll den andern Orten einen Tag sehe» auf Donstag nächst vor St. Gallcntag (15. October), mit Vollmacht zu Lucern zu sei»,damit man zu denen in den Aemter» reitevnd mit Inen trcffenlich rede vnd den mund vff tilge, damit sn Ire» berre»gehorsam svcnt, vnd nüßit vnbillichS durch sy angefangen wcrd, durch das wir alle in not vnd arbeit kome» möchten".