Mai 1489,
werden, die Knechte nach Hause berufen sind und dem König mit Berufung auf die Vereinigung geschriebenist, daß er keine selche mehr annehme, Da der König von Ungarn denen von Lnccrn geschrieben hat,er werde demnächst eine Botschaft herausschieben, um den Diamant zu kaufen, so will man mit demVerkauf warten, bis diese Botschaft angelangt ist; sollte übrigens in der Zwischenzeit Jemand eine an-nehmbare Summe dafür bieten, so will man ihn dennoch geben, I. Heimbringen den Antrag, dengoldenen „ old möschinen" Sessel Unserer lieben Frau zu Einsiedeln zu schenken, „da sig er erlich, dannda komcn vil frömdcr lüten dahin, die In gesechcn", »»». Zürich soll auf den nächsten Tag zu Lnccrndie Urkunde in Betreff der vier Städte am Rhein mitbringen, damit man erkenne, wann es Zeit sei, daßsie neuerdings schwören sollen, damit man darnach handeln könne. «. Die Angelegenheit desjenigen vonMchenberg, der zu Hiizkirch gefangen ist und Rückerstattung des ihm Genommenen nebst KostencrsalZverlangt, wird auf den Tag zu Baden verschoben, «». Auf dem nächsten Tag soll man über den An-trag verhandeln, daß man die rückständigen und bis zum heutigen Tag verfallenen Pensionen Jedermannnoch verabfolgen lasse, wobei es indessen den betreffenden Gemeinden und Räthcn überlassen bleibe, zuentscheiden, ob solche den betreffenden Personen oder dem Stadt- oder Landscckel zukommen sollen,p. Die Streitigkeit zu Tins sollen der Vogt im Wagenthal und der Bote von Lnccrn gemäß dem Ab-schied zu berichtigen trachten; können sie cS nicht, so soll die Sache auf dem nächsten Tag vorgenommenwerden, «I. Heimbringen, daß Lucern seinen Schultheiß Ludwig Seiler zu den eidgenössischen Botennach Zürich sende, um mit diesen dahin zu wirken, daß Zürich abstehe: i) von der Aufnahme von Aus-burgern, 2) vom Zoll zu Klotcn, da der Zoll zu Baden bezogen werde, auch wenn er zu Klotcn ent-richtet worden sei, 3) von dem Anspruch auf die Becrbung der Landzüglingc in Kaiscrstnhl, Z. DemRudi Schmid wird Urkunde gegeben, daß er auf diesem Tag, der als Rcchtstag zwischen ihm und HansHubcr von Einbrach angesetzt worden, erschienen sei, sein Gegner aber selben nicht besucht habe, 8. Ent-wurf einer gemeinsamen Verordnung in Betreff des Verbots ausländischer Pensionen, Mieth und Gaben,damit die Ungleichheit der „ Verpennng" in den einzelneu Orten aufhöre: i) Mau soll jeden, der durchsich oder die Seinen von einem König, Fürsten oder einer Stadt Pension oder Gabe durch sich oderJemanden seinetwegen nimmt, strafen in seinem Hcimatsort, als ob er selbe gestohlen hätte. Doch sindunter diesem Verbote Geschenke nicht inbegriffen, die ein guter Freund oder Gesell in der Eidgenossen-schaft dem andern macht, 2) Bei gleicher Pen soll niemand von dem andern „ so in anhangenden Rechtengegen einander verfasset sind" irgend ein Geschenk annehmen, 3) Wenn Einer in Geschäften zu einemKönig, Fürsten oder Herrn geschickt wird und dieser gibt ihm ein Geschenk, so soll er es nicht, dem Geberzur Schmach, ausschlagen, sondern es annehmen; aber sobald er heimkommt, soll er es der Obrigkeitübergeben und es soll dann vor einer ganzen Gemeinde erkennt werden, ob er, der Empfänger, davonetwas an seine Kosten erhalten soll oder nicht. Auf. dem Tag zu Luecrn nach Pfingsten soll man überdiesen Entwurf völlige Antwort geben.
x schlt im Luceriicrexcinplar.