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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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227
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Januar 148k. ^27

^ >bre Obern bringen und in Betracht, daß eine solche Vereinigung nicht nur unschädlich, sondern für^ ^chgenosscn sehr ehrenvoll sei, sie zum Beitritt zu bewegen suchen. Ein Abschlag müßte den heiligen^uhl ungnädig für uns stimmen, was auf alle unsere Geschäfte nachthcilig wirken könnte. Die beitrc-uücn Orte sollen bis Maria Lichtmeß s2. Februar) ihre Antworten nach Zürich melden und Zürich inknie»,, Berns und der übrigen beistimmenden Orte Namen die Vereinigung mit Veränderung des Artikels^gc» dxx Ansprachen der Knechte und mit Auslassung des Zusatzesseiner Heiligkeit Zugewandte" auf-t». Die Boten, die zu Lyon das Geld holen, sollen Sonntags nach Liichtmeß zu Frciburg im^chtland im Gasthaus zum Widder eintreffen. Das Geld, das sie bringen, soll zu Solothurn bleiben,er Eidgenossen Boten dahin kommen, um in der Sache zwischen Solothurn und Urs (Stcgcr) zu5rün^ ^ Mühlhausen eröffnet abermals durch eine Botschaft, wie sehr es Schulden halber im Ge-^ "ilc iei und daß es am liebsten bei den Eidgenossen bleiben möchte. Hierauf wird ein Aufsatz gemacht,Mühlhausen zu den Eidgenossen kommen möchte. Jeder Bote erhält davon eine Abschrift^ra ^ Hause wirken, daß man jene Stadt nicht von der Eidgenossenschaft kommen lasse, indem

" lebr viel gelegen sei. Deshalb fände man angemessen, eine mäßige Steuer auf die gemeinen Hcrr-Mten

du s, " daraus einen Thcil der mühlhausischen Schuld zu bezahlen. Der Rest könnte dann

»ia>/ ^^kauf des Diamauts oder auf andere Weise getilgt werden. Auf dem Tag zu Eonstanz soll" bwriibcr entscheiden, k. Auf die Bitte derer von Bern, um Aushändigung des Schuldbriefs und

2 ^ Zinses, weil sie vor Ablauf der Frist das Hauptgut bezahlt hätten, soll man auf nächstemH ... '"bwrt geben. I. Auf dem Tag zu Zug soll man sich über eine gemeinsame Ordnung für dieSilberbcrathen, da etliche so böse Silbcrarbeit machen, daß man kaum zehn bis zwölf lioth feines^ ^irjn findet. Zürich und Luccrn sollen auf diesen Tag ihre Ordnungen mitbringen, i»». Ebensoiilif berathen, wie man mit dem Nittcr Gächuff handeln wolle, der in der Eidgenossen pand

^ u»d Versprechen Knechte im Thurgau, in des Abtö von St. Gallen pand, iir Appcn-

wi ^ aufwiegelt, um mit ihm zum Herzog Marimilian zu ziehen. »». Ebenda soll man dem Vogtuntwortcn, wie er sich zu verhalten habe, wenn die Fünfer ihm im vollen Werth gegeben

4» I.

wollen.

"uspricl', ^ ^ eberwähnte Entwurf enthalt nach dem Zürcherabschied I. läit folgende sechs Punktc: 1) Die Stadl Mühlhausc»2rer Stat und mit ihren Leuten" sich der Eidgenossenschaft der X Orte als ihren Herren mit getreuer Unter-^chien jhncn in ihren Reisen und Kriegen zu folgen, ihre Stadt Niemanden weiter zu versehen oder zu vcr-

' ""' Niemandem Bündniß oder Vereinigung einzugehen, ohne der Eidgenossen Wissen und Willen. L> Ihre Stadt dent,c ess.u ^ halten wider Jedermann, das heilige römische Reich ausgenommen. 3) Wenn aber römische Kaiser oder Könige

üidg^'"Msammt oder besonders angreifen, oder an Land, Leuten oder Privilegien schädigen, so soll Müblhausen den^'Zen m. ' "'^'6 desto minder mit Hülfe und Oeffnung dienen. Die Oeffnung soll geschehen obne gefährlichen Schaden unddulden ' Bedürfnisse. 5, t Dagegen geben die Eidgenossen Mlihlhauscn zur Bezahlung seiner Schulden tL.Olü» rheinische

bei ^ i«nc ihnen das verpfändete Schultheisienamt lasse» und also die Eidgenossen einen Schultheistc» hinsenden,

Üb«, um Vufien und grevcl richte und statt der Sporte!» jährlich L5 rheinische Gulden, Behausung, Holz,«,>. Viertel Haber, L(> Säume Wein beziehe, so lange das Amt verpfändet ist. (!) Sollte das Schulthcißcnamt

^'«i l», " ^ Ünden die Eidgenossen einen Vogt, dem Mühlbausen 5(1 Gulden nebst Kor» u. s. w. zu gebe» bat. jj I bis »»" ^---nerez-mplar.