Druckschrift 
3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
Entstehung
Seite
212
Einzelbild herunterladen
 

212

Jmü 1485,

Lcutpriestcrci Kirchdorf wird erkennt, daß Abt Ulrich von St, Blasien nach Laut seiner päpstlichen Bullein deren Besitz gesetzt werden soll; will sein Gegner ihn deshalb belangen, so mag das zn Consta»;,oder wo es hingehört, geschehen, «. Die Räthc der Stadt Consta,iz lassen anbringen, es sei bei ihnenauf dem Landgericht immer Brauch gewesen, daß einer, der sich durch ein Urtheil beschwert fand, an denKaiser appellircn konnte, waö ihnen jetzt versperrt sei; darüber beschweren sie sich. Das soll man heim-bringen und reiflich erwägen. .1» Da die Hosjungcr, die in den Hos zu Wigoldingen gehören, gegr»das Urtheil des Landgerichts zu Constanz in ihrem Streit gegen Michael von Laudenberg vor uns oderunfern Landvogt im Thurgan appcllirt haben, ist erkennt, daß diese Appellation ab sein, das landgcrichhlichc Urtheil in Kraft bleiben und die Wigoldingcr ihm gehorsam sein sollen. Der Kosten halb sollen dieParteien sich bis zum Tag zu Baden über ein Jahr gütlich verständigen, oder dann da von uns Läuternng empfangen, «. Der Vater der Carthäuscr zu Jttingcn beschwert sich über Eingriffe von Consta»;in seine Gerichte und Rechte in den Dörfern Neunforn und Herder». Erkennt, die Carthäuser sollen daselbst von Jedermann ungeirrt bei ihren herkömmlichen Rechten bleiben, und falls wirtlich Bestreitung derselben vorhanden wäre, so sollen der Eidgenossen Boten, so sie zunächst nach Thurgan komme», an Ort undStelle die Sache untersuchen, damit weiter darin gehandelt werden kann. t. Auf diesem Tag hat man davongeredet,wie daö snndcrbarc Personen hindcr Iren Obern, den Nctcn vnd gemeinden Samlungcn vndvndcrrednngen haben vnd aber das kunstceklich vnrnw vnd Widerwillen zwüschcnt vnS eidtgnossen bringt»möcht, vnd darumb, daö zu vcrkomende. sol man das heimbringen vnd auf dem nächsten Tag ratschlage»,was darin zu thnn angemessen sein möchte". Auf Bitte derer von Vrcmgarten wird de», Schnhkuccbt,den Zürich ins Gefängnis; gelegt und ihm die Stadt Vrcmgarten verboten hatte, selbe wieder erlaubt,doch so, daß er zuvor einen körperlichen Eid ablege, niemals in einen Krieg zu'ziehen ohne Erlaubnis'seiner Obern. I.. Zürich soll von Ulrich Grcbcl die 15 Gulden einziehen, die er nach Aussage dcS altt»Vogts Dietrich in der Halten des Oberlands wegen noch schuldig ist. z. Zg^ch wird bevollmächtigt,dem Bürgermeister Waldmann auf dessen Bitte im Ramcn gemeiner Eidgenossen eine Empfchlnng au de»Papst zn geben, k. In der Cache zwischen Mailand und Wallis, welcher wegen gemeiner Eidgcuoss"'Boten an beiden Orten gewesen sind, aber einen Anlaß nicht zn Stande gebracht haben ist beschlösse",einen Stillstand zwischen den Parteien zu machen bis St. Jacobstag. Lueern, Uri und' Schwyz M"'ihre Boten deshalb nach Wallis und Mailand schicken in aller Eidgenossen Ramcn, und Vollmacht habe»,den Parteien und gemeinen Eidgenossen einen freundlichen Tag zn setzen, I. Der Abt von PfäfcrS bittU,man möchte bei dem alten Ucbercinkoinmcn bleiben, daö er mit den Grafen von SarganS gehabt, dal'nämlich, wenn beidseitige Eigcnlcutc sich heirathcn, die Kinder dem Vater folgen. Mail sott ans nächst""Tag hierüber Antwort geben, in. Heimbringen die Sache von Stoffel Weitzels wegen der viele Lc»tcbetröge,l und in Armnth gebracht hat. ... Ans neue Neelamationcn von Schwt.z und Glarus wegen dcbZolles im Oberland wird geantwortet, man habe voriges und auch dieses Jahr die Vögte angcwicst".von ihnen den Zoll zu beziehen; wollen sie etwas anderes erlangen, so sollen sie sich an die Obrigkeit"'der Orte wenden. «». Bezüglich des Streites derer von Dießenhofcn gegen die von Stammhcim babc»d.c Boten dem Bürgermeister Waldmann den Auftrag gegeben, unsere lieben Eidgenossen von Zürich 5"bittenals er wol weiß", i». In der Sache dcö Urs Stcgcr sollen die von Lucern einen TagSolothurn setzen, sobald andere Bcrathungögcgcnständc dazu kommen, die eine Versammlung f"'d"'"'«I. Der Bischof von Constanz fordert von der in der Eidgenossenschaft gesessenen Priestcrschaft, daß