Januar 14^5,
Bischof geschrieben, er möchte, da er sich auf eine von gemeinen Eidgenossen ihm gegebene Zusage berufe,die Sache bis auf den Tag zu Baden ruhen lassen, «. Der Abt von St. Gallen hält den Wendelvon Hornstein gefangen, weil derselbe dem Grafen von Hciligenbcrg nnd Andern, die seinen Batcr gctödtet, aufgelauert hatte, Es wird daher dem Abt geschrieben, dasi er das von Wendel angebotene Rechtannehme und selben loslasse, oder ihn wenigstens gegen Urfehde freigebe. Ferner möge er den Eidgenossen zu Gefallen die Knechte, die über den Rhein gezogen sind, ungestraft lassen, „ angescchcn dicbcwcgniß der Höchen smachworten vnS durch ir widcrscchcr zugclcit". ,1. Dem Provincial deS Barfüßer'ordenS wird geschrieben, daß er, deS Handels zu Ulm wegen, den in Rom angehobenen Prozeß fortsetze,in der Meinung, wie man ihn vormals dem Papst PinS nnd Andern empfohlen hat, Dem öfterreichischen Landvogt, Grasen Oswald von Thicrstein, wird empfohlen, den Hemman von Rcinacb zurBezahlung seiner Schuld an Hans von Mauzet nnd Heinrich Tammann von Lnecrn anzuhalten. il> tTaPeter Faßbind von Luccrn wegen Richard von Hohenburg an dic von Zürich Ansprachen hat, so wirdbeschlossen, die eidgenössischen Bote» sollen ans dem Tag zu Zürich mit Bürgermeister nnd Rathen dasclbßernstlich reden, damit der Ansprechcr aus den 8000 Gulden, so Zürich von Straßburg empfangen Hubbefriedigt werde, zx. Da seit Kurzem Einige, die in gemeiner Eidgenossen Gebieten wohnen, den EhstHerren von Münster ihr althergebrachtes Recht, beim Tod ihrer Eigenlcute den Fall zu beziehen, bestreite»,so sollen die Orte ihren Boten auf den Tag zu Baden nach Pfingsten Bollmacht geben, in dieser Eu^hezu handeln. Ii. Der Vogt Bachmann im Amt Mchcnbcrg wird beauftragt, dic vier, welche ci»e»verwundet haben, gefangen zu setzen und die übrigen Veranlasse? und Theilnehmer in Tröstung zu nehmt»'Zug aber soll den Handel untersuchen nnd an die Eidgenossen berichten, i. Bezüglich der 20,000 Guldc»Hauptgut nnd 1000 Gulden Zins, dic Bern nnd Freiburg den übrigen Orten für Uebcrlassung 50'welschen Herrschaften zu bezahlen haben, führen einige Orte Klage, daß von andern thcilwcise Zahl»»^angenommen worden sei, während man doch verabredet habe, daß die zwei Städte bis zur Abzahlungder ganzen Summe alljährlich auf dem Tag zu Baden 4000 Gulden Hauptgut nnd 200 Guldenin rheinischem Gold oder 2 Pfund Hallcr für einen Gulden zahlen sollen. Man soll heimbringen, ^Niemand vor der Zeit Bezahlung annehme. Auch soll man bcrathcn, was weiter in der Sache zu ttP"sei, auch wer dic Kosten der Schiedsrichter, des Obmanns, der Schreiber, des Spruchs n. s. w-bezahlen habe. k. HanS Heinrich, der Vogt zu Zwingen, klagt, daß ungeachtet des von gemeinen Eid'genossen zwischen ihm nnd dem Grafen Oswald von Thicrstein nnd Welti von Nenenstcin gemachten Richtungbriefs er weder erlangen möge, daß zu Bern gegen letztern das Recht vor sich gehe, noch daß er m'"ersten» der 800 Gulden wegen sicher gesagt werde nnd seine Urfehde nnd Vcrbriefung heraus erhaltBeschluß- Nach Bern und Solothnrn, besonders an letzteres, zu schreiben, daß cö seinen Bürger Wcluvon Nenenstcin anhalte, dem Recht zu Bern nachzugehen. Auch dem Grafen soll geschrieben werden, daler den Vogt der 800 Gulden wegen sicher sage und ihm die Vcrbriefung herausgebe, ansonst mau ß'chan den Herzog von Oesterreich wenden werde. I. Neun bis zehn Tage lang hat man vergeblich au dOSchlichtung der Anstände zwischen Mailand und Wallis, wozu dieser Tag bestimmt war, gearbeitetZuletzt hat man „vf dcn versiglcten Gewalt, den der Herzog den Eidgenossen harnSgeschikt, einen Aulas'gesielt", und den Bischof nnd die Seinen mit großer Mühe dahin gebracht, denselben anzunehmcuden Eidgenossen die Entscheidung anheimzustellen. Die Boten von Mailand gaben vor, keine Vollmachtzu haben, und begehrten einen andern Tag. Darein wollte der Bischof nicht willigen. Endlich haben tzch