Druckschrift 
3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
Entstehung
Seite
162
Einzelbild herunterladen
 

August kck8!j.

den ihrigen aufzulegen; so habe die Stadt seither eigenmächtig solche Umgcldcr und Steuern genommen,in so vielen Jahren über hunderttausend Gulden und sie thue es noch heutzutage ohne seine Erlaubnis!-Dafür fordert er Entschädigung. Die Stadt Basel wendet ein, als freie Reichsstadt sei sie dazu befugt undsei nun auch seit vielen Jahren im Besitz, wogegen aber der Bischof hinwieder seine goldenen Bullen undandere Gcwahrsame hören läsit, woraus hervorgeht, daß er der Stadt Basel rechter natürlicher Herr seiund diese letztere, ohne des Bischofs und Stifts Willen, keine Neuerungen oder Aufsätze zu machen habe.Ebenso habe ein Bischof der Stadt jährlich einen Rath und obersten Zunftmeister und allen Zünftenihre Gesetze und Ordnungen zu geben; nun habe er kürzlich ihnen einen obersten Zunftmeister gegeben,den hätten sie angenommen, ihm nach Herkommen dasKränzlin" aufgesetzt, Glück gewünscht und ihnauf den Stuben zugleich mit dem Bürgermeister beschenkt. Nachmals aber hätten einige der Gewaltigendie Köpf zcsamengestoßcu", allen Zünften verboten, den neuen Zunftmeister anzuerkennen, mit ihrereigenen Gewalt ihn entsetzt wider Recht und Herkommen und einen andern gesetzt. Der Bischof begehrt,daß sie dieses eigenmächtige Verfahren abthun oder ihm darum zu Recht stehen. Ferner habe der Bischofvon jeher das Recht gehabt, daß die Appellation vom weltlichen Stab an ihn gehen mußte; das habenun die Stadt Basel auch eigenmächtig abgestellt und die Appellation vor ihren Rath gezogen. In Be-treff dieses Punktes begehrt der Bischof Wiederherstellung seiner Rechte. Endlich hat er auch Ansprachenan die Stadt zu machen von des Schlosses Jstein nnd der Landgrafschaft Sißgau wegen, worüber ersich Punkt für Punkt mit seinen goldenen Bullen, Freiheiten, Kundschaften u. s. w. ausweisen wolle.Er bittet die Eidgenossen um ihre Vermittlung, damit Basel seine Rechte und Herrlichkeiten anerkenne,jene Verfügungen zurücknehme und die Lösung seiner Pfänder gestatte. Wenn dieses aber gütlich nichterzielt werden könne, so bietet er Recht auf den Herzog von Oesterreich und dessen Räthe, auf die Bi-schöfe voil Mainz, Straßburg und Augsburg, den Markgrafen von Baden, die Herzoge Albrccht undJörg von Bayern, den Grafen Eberhard von Württemberg, den altern, die niedere Vereinigung, die StädteStrasburg, Eolmar, Schlcttstadt, auf gemeine Eidgenossen und jedes Ort insbesondere und endlich ansdie Boten dieses Tags zu Baden, zu Recht oder Minne. Die Stadt Basel will keines dieser Rechte auf-nehmen und beruft sich auf ihre Freiheit, nur vor ihrem eigenen Schultheißen und Stabe sich berechtigen zulassen; selbst vcn Vorjchlag der (eidgenössischen) Boten, beim Kaiser Recht zu nehmen, schlägt sie ab, doch willigen die Boten von Basel nach vieler Verhandlung ein, in dieser Sache einen weitern freundlichen Tag zuleisten. Die eingangögenannten Boten Oesterreichs nnd der Eidgenossen, gütliche Untcrtädingcr zwischen demBischof Easpar von Basel und der Stadt Basel Urkunden x. «I. Samstag vor Verene (lll). August), daß stcden Streit zwar nicht haben vergleichen, aber doch soviel von den Parteien erlangen können, daß selbeeinen andern freundlichen Tag bewilligt haben, welcher auf St. Michaclötag (2l). September) iu Baselgehalten und bis zu welchem jede Feindseligkeit vermieden werden soll. I». Die Boten von Mailand ver-langen Abänderung einiger Worte in den Briefen. Das wird ihnen völlig abgeschlagen. «?. In Sachender Prcdigcrmönchc zu Basel gegen das Fraucnklostcr Klingenthal hat man den Mönchendie Vhtcugelesen" und will zu Basel darüber verhandeln, damit die Mönche dem Abschied nachkommen. «I. DesElaus Rinck wegen soll man die Sache heimbringen.