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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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März 1480.

Leib und Gut angreifen zu dürfen. Das wird ihm abgeschlagen; beide Parteien werden neuerdings vor-geladen auf den Tag zu Zürich, der nach der Osterwochc stattfindcu soll. Dem Dcchaut von Basel wirdeine Empfehlung nach Rom bewilligt, ebenso dem Stör und Andern. K. Jeder Bote weis; zu berichtenüber den Inhalt dcö FriedcnöinstrumentS (Beilage 8) und der an die Herzogin von Mailand ausgestelltenQuittung. N» Den in der Lombardei beraubten Gesellen wird zugesagt, daß man sich für sie verwendenwerde. I». Auf die am letzten Tag zu Zürich vorgebrachten Klagen des Bischofs von Metz, der NiedernVereinigung und der Räthc von Lothringen gegen den König von Frankreich, antworten nun hcnte diefranzösischen Boten folgendermaßen: ES seien jene Klagen erdichtet, um die Eintracht zwischen den Eid-genossen und dem König zu stören; Herzog Maximilian habe den zwischen ihm und Frankreich bestehendenFrieden gebrochen und den König, der gern die Vermittlung der Eidgenossen hätte eintreten lassen, zurGegenwehr gezwungen, worauf dieser die Kronlchcn, welche der erschlagene Herzog Earl von Burgundmit Gewalt inne hatte, ohne sie empfangen zu haben, wieder zur Krone gezogen, doch selbe aus Friedensliebedem Herzog Maximilian übergeben wollen. Dieser habe sich stolz geweigert, sie als Lehen zu empfangen,und keinen Frieden mit dem König macheu wollen, außer es gebe ihm dieser eine Million Goldes; gcgcn-theils habe er den Herzog Sigmund und andere Fürsten und Städte, wie auch die niedere Vereinigunggegen ihn aufgereizt. Alle diese haben den König an Land und Leuten bedeutend beschädigt, seine Feinde,den Prinzen von Oranien und andere, enthalten, die Vermittlung der Eidgenossen verachtet. Gerne wolleer, der König, dem Herzog Sigmund die verfallene Pension und anderes bezahlen, sofern nur letztererseinen Pflichten gegen ihn nachlebe und seinen Feinden keinen Dnrchpaß gestatte; auch der Niedern Ver-einigung wolle er unter letzterer Bedingung verzeihen. In Betreff der Klage von Württemberg und vomAbt zu LudreS mögen die Eidgenossen selbst untersuchen, wer Recht habe, und dabei nicht vergessen, daßder König der Angegriffene sei. Ueber die Klage des Herzogs von Lothringen in Betreff der Wegnahmeeiniger Städte im Herzogthum Bar und in der Provence, sei zu bemerken, daß selbe nicht dem Herzog,sondern dem König von Sieilien gehörten und vom König als Kronlchcn auf Bitte der Untcrthancn inSchirmesweise eingezogen worden seien, das Eigcnthum daran sei streitig, der König müsse dem Rechtseinen Lauf lassen. Wollte er den Herzog von Lothringen beeinträchtigen, so würde er dessen mütterlichesErbe angreifen, das in Frankreich liege. Er begehre aber das nicht. Daö Gerücht, als ob er den Herzogfangen wolle oder ihm ungnädig sei, sei falsch; gcgcnthcilö habe er ihm ja zur Zeit zur Eroberung vonRauch Geld vorgeschossen und Leib und Gut zu ihm gesetzt, als ob er sein Sohn wäre. Dagegen solltendie Eidgenossen sich erinnern, daß der Bischof von Metz in den Bnrgnnderkricgcn, namentlich vor Ranchihr Feind gewesen und viele der Ihrigen getödtct habe; sie möchten sich daher durch falsche Vorgabennicht vom König abwendig machen lassen u. s. w. Hierauf wird beschlossen, das alles heimzubringen undnach Ehre und zum Lob gemeiner Eidgenossenschaft darin zu handeln. I. Heimbringen die Verantwor-tung und das Rechtcrbicten des Johannes Schilling, Schreibers zu Luccru.

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Aesch.

22. Mitpz (Mittwoch vor dcm Patt»wg.>

Zürich, Lucern, Schwhz, Untcrwaldcn, Zug, Glarus und Bern.

Die Acten fehlen. Siehe >!1 »?.