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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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März <480,

Dörfer eingefallen und behaupte gegenüber den ihm gemachten Vorstellungen, diesfalls in seinem Rechte zusein. Ferner habe der König von Frankreich, als er sich dem bnrgundischcn Lande genähert, mit demHerzog von Lothringen ein Bündnis! gemacht, worin dieser die niedere Vereinigung vorbehalten habe;nachdem er aber Oberbnrgnnd erobert, habe er vom Herzog verlangt, diesen Vorbehalt abzuthnn, undals der Herzog sich dessen weigerte, seine Ungnade auf ihn fallen lassen, sich seinen Ländern feindlichgenäherteinige seiner Herrschaften eingenommen und gcbrandschatzt, und Drohungen fallen lassen, derenAusführung nur durch Vermittlung der Eidgenossen abgewendet worden seien; auch habe er Kauflcutc zuNancy niedergeworfen. Der Herzog von Lothringen habe vom König verlangt, das! er ihm, als demrechten Erben, daö Land Bar übergebe, und habe dafür ihm die Stadt und Probstci zu Bar auf einigeJahre überlassen müssen, welche der König sodann gezwungen, ihm ohne allen Vorbehalt zu schwören.Damit nicht zufrieden, habe der König von Frankreich den Antheil der Königin von England am Hcrzog-thnm Lothringen gefordert, wiewohl sie darauf bei ihrer Heirath verzichtet, und habe auf erfolgten Abschlagin dcö Herzogs Abwesenheit seine Mutter vor daS Parlament zu Paris citirt, ungeachtet Lothringen zumReiche und nicht zur Krone Frankreich gehöre. Endlich habe der König den Herrn von Man in dieGrasschaft Provence gemischct", die doch dem Herzog von Lothringen als dem rechten Erben zugehöre.Da mit allem diesem der König sich noch nicht begnügte und einer deshalb an ihn geschickten Botschaftdcö Herzogs kein Gehör schenkte, so habe letzterer sich über Meer zu seinem Großvater, dem König vonCicily (Sieilicn), begeben, aber auch eine Botschaft von diesem sei nach langem schnöde abgefertigt worden,mit Bedeuten, der Herzog sei wider Gelübde und Pflicht königlicher Majestät widerwärtig und das Herzogthum Bar sei ein Erbe der Krone Frankreich, Wclschncnenbnrg und andere Orte seien französische Lehen,die der Herzog nicht empfangen habe, und der Königin von England müsse ihr Antheil vom HcrzogthnmLothringen eingebracht werden, er wolle sich mit Herzog Ma.rimilian richten, das Land des Herzogs vonLothringen zu seinen Händen nehmen und diesem das Haupt abschlagen lasten. Im Weckern habe derKönig von Frankreich Graf Heinrichen von Württemberg jcinc AemtcrFernal, Pessenant und GeringS"überfallen und ihm über llXX) Franken Schaden zugefügt. Auf die Vorstellungen des Bundes und derEidgenossen habe der König bloß geantwortet, er wolle Mümpclgard, Clcrval und dieselben Ortschaftenhaben. Endlich seien dein König etwa lilllll) eidgenössische Knechte zugelaufen und noch mehrere seienWillens zu thnn. Da es nun nothwcndig werde, dem König Widerstand zn thun, jo bittet die niedereVereinigung die Eidgenossen, dafür zu sorgen, daß dem König keine Knechte mehr zulaufen, und überHaupt nach Inhalt der Verständigung zur Hülfe bereit zn sein, falls sie derselben gegen den Königbedürfe, da auch sie stets getreulich zn den Eidgenossen gestanden sei, «. Die Boten von Frankreicbantworten: i) Bezüglich der Klagen des Herzogs von Oesterreich, dieselben wären füglichcr unterblieben,da der König dem Herzog nur Gutes gethan, namentlich ihn mit den Eidgenossen verrichtet habe,ES sei aber der König aus des Herzogs Städten und Schlössern geschädigt worden mit Zulassung andererder Vereinigung Zugewandter, wie er bereits durch Clanö Stoß den Eidgenossen gemeldet habe. Wenndie Eidgenossen nicht ihre Vermittlung hätten eintreten lassen, so würde er, der König, darauf Weiteresvorgenommen haben, v) Bezüglich der Klagen betreffend den Herzog von Lothringen: Es sei dem Landkein Schaden zugefügt worden, das Hcrzogthnm Bar aber sei.Lehen der Krone Frankreich, weshalb erdasselbe mit Willen des Königs von Sieilicnmit etlichem versehen," auch die Städte und Gegendendaselbst gegen feindliche Ueberfallc gefestigt habe. Der Herzog habe in Frankreich mehr mütterliches Erbe,