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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
Entstehung
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denselben regelmäßig gerade die Hauptverhandliingen, welche staatsrechtlich bedeutende Trau?actione» zum Abschluß brachten. Die wichtigsten Verträge, Bündnisse n, s. w. sind unterdem Datum ihres wirklichen, definitiven Abschlusses selten in den Abschieden erwähnt, ibrWortlaut erscheint niemals als Theil derselben. So findet sich z. B. in keinem Cremplardes Abschieds vom l>. bis 2K. Iannar 147k der Friedensvertrag mit Marimilian und Mariavon Burgund, in keinem Gremplar deö Abschieds voin 22. December l4Kl das Stanser-verkoinmnisi nnd der Bund mit Freibnrg nnd Solothnrn, »och im Abschied vom 22. Sep.teiilber l4!>!) der friede von Basel als Verhandlnngsgegenslände aufgeführt. Der Grundliegt darin, weil eben die Abschiede dieser Zeit nicht VerhandlnngSprotokollc im nenernSinne, jondern mehr nnr Gcdenkpnnktc für die Abgeordneten zum Bericht an ibre Obrig-leiten oder zur InstrnctiottScinholung z» liefern im Auge hatten. Diese Natur der Abschiedeist deutlich in ihrer Form ausgesprochen- in vielen Abschieden der lucernischen Sammliingfinden sich sogar die Instructionen des Standes ans die nächste Tagsahnng unmittelbar indie Zwischenräume der einzelnen Abschiedsartikel ans gleichem Blatte mit kurzen Worte»angedeutet. War ein Staatsvertrag, wie die oben bemerkten, entweder in Folge übereinstimmender Instructionen der (Gesandten definitiv angenommen oder von denselben ans (he-nehmignng hin verabredet, so wurde die Urkunde nicht als Theil des betreffenden Abschieds,obschon sie dessen Datum erhielt, sondern als besonderer Act ansgefertigt nnd dann in dieOrte. je »ach Umständen znr Notifikation oder einfach zur Bcstegelnng gesendet. Um durchdiese wichtigsten Momente deö eidgenössischen Staatolcbens die in den Abschieden enthaltene»Verhandlungen zu ergänzen, mußten die Urkundenvorräthe der (5antonalarchive durchforschtund leweile» an betreffender Stelle die erforderliche» Ginschaltnngen gemacht werden.

Besondere Verhandlungen von nur zwei Orten unter sich hatten, sofern sie nicht, wiez. B. daS Burgrecht zwischen Bern und Freibnrg vom !!<). April I4ktt, die Uebergabe derHerrschaft Illingen von Bern an Freibnrg vom Ui. Juni I4K4, der Bund von !4i>2 zwischenBern und ^ucern n. s. w., von eingreifender Bedeutung für die schweizerische Geschichte oderfür daS eidgenössische Staatsrecht waren, bei der Bearbeitung dieses Bandes außer Betrachtzu fallen. So wurden namentlich Verhandlungen und Verträge über Gränzmarkverhältnisse,welche zwischen nur zwei Orten unter sich stattgefunden haben, in Folge erhaltener Wei-sungen ausgeschlossen.