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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Marz 1468.

Gültigkeit dieses Verkaufes, Zug dagegen behauptete dessen Rechtskraft. Die Sache kam nach Inhalt derBünde zum rechtlichen Entscheid. Schwyz berief sich auf den Artikel des Bundes, daß jedes Dorf, jederHof :c. bei seinen Freiheiten und Rechten bleiben soll, auf den Nachtheil, den die Gotteshausleute durcheine solche Veränderung ihres Standes erleiden, auf den Eid, den der Abt bei seinem Regierungsantrittegeschworen, nichts von den Gütern und Leuten des Gotteshauses zu veräußern u. f. w. Zug behauptetedie Gültigkeit des Kaufes, der nicht ohne Wissen von Schwyz stattgefunden habe. Nach ausführlichemSchriftenwechsel, Einvernahme von Kundschaften, Urbarbüchern, Rodeln zc. stellten die Schicdleutc ihregctheilten Urtheile. Der Obmann trat mittels einer einläßlich motivirten Erklärung dem am 20. Februar(Samstag vor St. Matthias) gesprochenen Urtheile der beiden Schiedrichtcr von Schwyz bei, wodurchder Kauf als ungültig erklärt und aufgehoben wurde. P-rgam-m-nes eib.n m>,Si-g-> Rudolf S»iffm°nns.

Der Entscheid des Obmannes stützte sich ans folgende Gründe: Aus den Kundschaften ergebe sich, daß vieleGottcshauslcute sich gegen den Kauf gcwidcrt haben, weil sie das Recht, iin Vcrarmungöfalle durch das Kloster ernährtzu werden, mit dem Uebergang an Zug verlieren würden; ferner, daß die Gottcshauslcute einem Abte nur gcgc»die Zusage, sie nicht zu veräußern, schwöre», welche Zusage auch Abt Gerold zuständigcrmaßen gegeben habe; ferner,daß der Hof Neuheim ein Dinghof, darauf das Gotteshaus gewidmet sei, dergleichen Dinghöfc sieben seien, die daSRecht haben, daß wenn einer derselben mit dem Herrn stößig würde, die Sache vor die sieben Höfe kommen soll, daherdurch Abgang eines derselben diesem Rechte Eintrag geschähe; ferner, daß Gotteshauslcutc nur mit UcbercinstimnnMgdes Abts, des Vogts und der Gotteshausleute selbst gültig veräußert werden könnten nach Sage des UrbarbuchcS!endlich daß eine päpstliche Bulle bei Strafe des Bannes den Verkauf von Gottcshanslcuten verbiete und dieser Kaufohne Zustimmung der Obern und Visitatorcn des Klosters,'auch ohne dringende Roth,''geschehen sei; daß andererseitsauch die von Schwyz denen von Zug der hohen Gerichte wegen genügsame Zusicherung gegeben, sie darin nicht zuirren u. s. w. S. auch Gall Morcll, Einsiedler-Ncgcstcn Nr. »44.

Titte» lin castro ma^oric). I 4K8, Vtärz.

I>e «Inxins, Uocumvnt» o»nvvr»nt I'Iiwtviro <Iu VsNsi», Nr, ZI, im Archiv d«r schweiz, g«sch!cht»f°rschc»d«n Gestllschnft III. zu».

Notariatsinstrument über einen kürzlich snnpur) daselbst vor dem Bischof Walther von Supcrsar,Boten von Bern, Lucern und Freiburg und einigen savoyifchen Doctoren stattgehabten vergeblichenVersuch einer Ausgleichung der Streitigkeiten zwischen dem genannten Bischof und den Landleuten vonWallis, Rudolf Asperlin und den Leuten des Einfischthals.

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AAEH, R K. Ah>rii (in der Charwochc).

Vermittlungsversuch der Bischöfe von Basel und Constanz und der Stadt Basel zwischen den E'd'genossen und der Herrschaft Oesterreich. Die Acten fehlen. Siehe Abschied «0K, Note.

14K8, 18. März. Rom. Papst Paul II. befiehlt den Schweizern, den durch König Friedrich und die päpsslichcn Legatm auf fünf Jahre gemachten Frieden bis zum Austrag ihres Streites mit Herzog Sigmund genau z"halten. LichnowSky, Geschichte des Hauses Habsburg VII. Rcgcstcn Nr. 124«.