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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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September I4l>h.

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Hauses zu seinem Baumeister angenommen hat, nnd ein Theil der Person, welche vom Abt und Conventfür Bezahlung der Schulden des Gotteshauses geordnet wird. Doch was an Opfern und GotteSgabenvon kunfnger Enqelwcihc bis St. Gallentag fallt, daS soll alles für Tilgung der Schulden des Klosterslind deo AbtS verwendet werden. Jost Stadler soll Baumeister bleiben, so lange er dazu tauglich ist, undalliährlich über sein Einnehmen und Ausgeben vor dem Abt und Convent Rechnung ablegen. Sollteer vor Vollendung deo Baues sterben, to bat der Abt aus dem Ruthe zu S^hwyz einen andern Bau-meister zu nehmen. Die Person, welche für die Zahlung der Schulden bezeichnet wird, soll schworenund ebenfalls alljährlich Rechnung geben. Wenn nach St. Gallentag die Schulden nicht bezahlt oderohne Schaden angestellt sind, so soll der Abt auch auS andern Nutzen und Zinsen dcS Gotteshausesan die Schuldentilgung beitragen. Ein Sigrist der Frauencapclle soll schwören, alles waS ihm gegebenwird, um es in den Stock zu legen, dahin zu legen; mit den Kleinodien, die geopfert werden, soll eSnach der bischöflichen Verordnung gehalten werden. WaS vom Wechsel, vom Zeichen, vom Wachs :c.fällt, soll der Abt wie alle andern Einkünfte deö Gotteshauses, Renten, Zinse zc. einnehmen und in desGotteshauses Ruhen verwenden oder anlegen und alljährlich in Gegenwart deS Baumeisters und eineSRathsboten von Schwvz vor dem Convent Rechnung ablegen. Wie der Abt von seinen Amtleuten Rech-nung abnehmen soll, bestimmt das berührte geistliche Regiment deS Bischofs Burkard selig. Der Abt sollan seinem Hofe nicht mehr denn !> Personen und in seinem Marstall nicht mehr denn 3 Pferde haben,und was er aus dem Gotteshaufe oder von Pfäfftkon nach St. Gerold oder anderswohin geführt hat,das soll er bei guten Treuen wieder zurückkommen lassen. Diese Richtung soll beide» Parteien an allenihren Rechten und Freiheiten w. unschädlich und aller Unwille soll damit aufgehoben sein.

Peeqainenlenc Uliunte mit ,«h» anbangenben Siegeln. (ein«» dar«» abgefallen.«

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«Hnrtell» I 4EE», T. iToiisiag »ach Snuri «vlichaUblag).

wallen.

Abermaliges von der Eidgenossen Boten aufgestelltes Prozect c>neö slookaufeS der Rechte des GottesHauses St. Gallen im ^ande Appenzell. Die dem GottcShausc St. Gallen und dessen Acuten vorbchaltrneNuhung der Wälder Steineqg und Watt wird näher erläutert; ebenso die Artikel bezüglich deS Rheinthals, der Zmse von St. OtlnnarS Spital, der Kirchenlehen außerhalb der Vandmarch, der Aufstellungeines eidgenössischen Gerichtsstandes bei Streitigkeiten zwischen den Parteien u. f. w. Die von Appenzellsollen sich über diesen Vorschlag erklären bis Sonntag nach St. Gallentag < l!1. October). Falls siezusage», haben sich die Eidgenossen auch der Zusage deS Abts und Capitels gcmächtigt; falls Appenzellnicht zusagen würde, müßte der rechtliche Spruch zur Vollziehung kommen,

Hbgebeuckl bei Aellweger. Abbenzeller-IIrkunben Nr»