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October 1465.
Zürich soll nach denen von Bremgavten senden und ihnen die Meinung der Eidgenossen eröffnen,daß sie den Feiernbend mit dem Hofgericht von Rothweil vornehmen und in die Acht bringen sollen. I». AusSonntag nach Allerheiligen (3. November) sollen Lueern, Ur> und Obwalden ibre Boten zu Nidwaldenhaben, um zu bitten, daß Caspar Zelger vermocht werde, seinen Streit mit Amman» Reding den Botengemeiner Eidgenossen zum Entscheid anHeim zu setzen, wie man zu Lueern bereits davon geredet hat.«. Heimbringen, ob man denen von Rothweil gestatten wolle, Knechte anzuwerben gegen die Städte,welche ihnen Geld schulden und selbes weder geben, noch darum zu Recht stehen wollen. «I. Denenvon St. Gatten ist des Weningers wegen ab diesem Tage der Eidgenossen Meinung und Gefallen eröffnet und ist dabei ausgemacht worden, daß, wenn die von St. Gallen in ein oder das andere Ortschreiben oder Botschaften schicken sollte», um Abänderung des Schreibens zu erwirken, man daraufnicht eintreten soll. <. Heimbringen, ob man die von St. Gallen und Appenzell von dem Bündnisseoder der Vereinung, die sie mit einander gemacht haben sollen, abzustehen heißen wolle. Hans Feer undKobly von Schwyz sollen Auskunft geben, welche Bcwandtniß es damit habe und was ihnen zu St. Gattendeshalb geantwortet worden sei. Der Boten Meinung ist, daß man sie davon abstehen beiße. I'. Vonden vier Waldstätten sollen auf Dienstag nach St. Martinstag (12. November) ie zwei Boten mitvoller Gewalt nach Lucern kommen, um „von erbfällen, erechten vnd abzügen, ouch der glich fachenwegen vss dann zu rattschlagen, damit wir alte in eins sigen vnd komen vnd ein recht haben", jlx. DieBoten von Uri, Schwyz und Unterwalden sollen heimbringen, daß man dem Gotteshause EngelbergAufschub gebe bis zum Mai und daß das Seinige ihn, inzwischen nicht „vertrieben" werde. I». Zn Folgedes Abschieds vom 13. Februar d. Z. saßen diese Boten der sieben Orte über die Streitigkeiten, welche zwischen dem Abt und Gotteshause St. Gallen und dem Lande Appenzelt wegen Nichtvollziebung des eidgenössisehen Spruchs vom 6. Mai 1421 obwalteten. Die Klage des Gotteshauses umfaßte sieben Punkte, Zehnten,Reichsfteuer, Fälle, Lehen des Gotteshauses außerhalb der Letzinen, die geistlichen Lehen im Lande Appen-zell, die Steuer derer von Herisau, die Annahme von Gotteshausleuten in's appenzellische Landrechtund endlich die Kosten dieses Processes, weil der alte Spruch sie demienigen auflege, welcher daranbrüchig werde. Nachdem den Boten sowohl ein Kauf um die angesprochenen Sachen, als auch ei»Spruch in der Minne von den Parteien war abgeschlagen worden, sprachen sie zu Recht um alle Artikelwesentlich nach den Rechtsschlüssen des Abts und Convents, mit Vorbehalt bezüglich der geistlichen Leben,daß bis Dienstag nach der Osterwoche die Appenzeller entgegenstehende Befreiungen nachweisen mögen-Dazu sotten die Appenzeller von, Datum dieses Spruchs an den Abt und Consent und ihre AngehörigenLeibes und Gutes sicher sagen. Wenn ein Theil an de» andern Ansprachen gewänne, so sollen sie vorder sieben Orte Boten kommen ,c.
Der Abschied enthält nur die Artikel » bis p? und datirt vom 21. Oetobcr — „vff der xj tnscnd (Mägde)tag" Bern entschuldigt sich mit Schreiben vom 1!». October, daß es diesen Tag wegen mancherlei Verhinderungnicht beschicken tonne, aber sehr wünsche, daß der Streit zwischen Altammann Ital Reding von Schwyz n»d CasparZelger von Unterwalden beförderlich zn Anötrag gebracht werde. Staatsarchiv Bern, deutsches Missivcnbnch -4-541. — Die Namen der Boten finden sich in der siebenörtigen Verhandlung »> im Stiftsarchiv St. Gallen. DerSpruch ist sammt den Anbringen der Parteien abgedruckt bei Zcllwcgcr, Appenzeller Urkunden Nro. 477, Bd. Hl-S. 244—27». Vergleiche auch ebenda Nro. 422.