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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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stand verbunden und den König um Beistand angerufen haben, worauf die von Appenzell und St. Gallen be*gehrt haben, vor ihn, den König, zu Tag und Austrag zu kommen. Nach mehr als dreiwöchentlichen Verhand-handlungcn haben die Parteien die Sache an seinen Spruch gesetzt, den er folgendermaßen gegeben habe!1. Das Bündniß zwischen Appenzell, St. Gallen und deren übrigen Genossen wird als gegen des Reiches Rechteingegangen erklärt, aufgehoben und jede ähnliche Verbindung ohne königliche Erlaubniß für die Zukunft ver-boten. 2. Die von den Appenzeller». St. Gallern w. gebrochenen Burgen und Besten sollen ohne spccielle Er-- laubniß des Königs nicht wieder aufgebaut werden. 3. Was an Land und Leuten jeder Theil dem andern ein-genommen, soll gegenseitig zurückerstattet werden; aller Schaden von Raub, Brand, Todtschlag w. herrührendwird gegenseitig aufgehoben, ungcgebene Brandschatzungen und andere ausstehende Schätzungen sollen ab sein.

4. Da die Appenzeller behaupten, vormals zum Reich gehört zu haben und vom Abt zu St. Gallen wider Rechtdavon gedrängt und beschwert zu sein, so sollen beide Theile ihre Briefe dem König zum Entscheide vorlegen.

5. Was hinter Jemanden zu treuer Hand geflüchtet worden ist, das soll herausgegeben werden, es sei denn, daßes dem Treuhänderungefarlich" genommen worden wäre. 6. Herzog Friedrich von Oesterreich soll denStädten, Märkten, Landen, Leuten zc., die zu den Appenzeller!, geschworen hatten, Brief und Siegel geben, daßer sie bei allen Freiheiten und Rechten lassen wolle, die sie unter seinen Altvordern genossen haben, nach Lautder Briefe, die sie darüber besitzen. 7. Leute, die während des Kriegs in die Acht eines Gerichts gekommensind, sollen derselben ledig sein; die Bischöfe von Constanz und Augsburg sollen diejenigen, welche in ihrenBann gekommen sind, auf Verlangen absolviren und die Priesterschaft von Appenzell und St. Gallen desKriegs wegen nicht härter halten. Solche aber, welche in den Bann des Papstes gefallen sind, haben die Bi-schöfe zu absolviren nicht Gewalt. 8. Freiwillige Käufe und Versatzungen um Güter, die während des Kriegsgeschehen sind, bleiben in Kraft, 9. Briefe, die eine Partei der andern gegeben hat,von fürwort, friden,ställungen oder satze wegen", sollen kraftlos sein und gegenseitig herausgegeben werden. 1». Die Ncichsstraßcnsollen fortan für Jedermann offen und sicher seil,. 1,. Dem Herzog von Oesterreich wird seine Ansprache andie von Schwpz um das ihm weggenommenen Ländlcin March vorbehalten. 12. Lehen, die während des Kriegesnicht empfangen worden sind, sollen nachträglich empfangen und von den Herren geliehen werden. 13. Aus-stehende Zehnten, die während des Kriegs verfallen sind, sollen von beiden Seiten ab und quitt sein, nachDatum dieses Briefes verfallende Zinse und Zehnten dagegen sollen jedem Berechtigten ausgerichtet werden.14. Glocken von Kirchen, die während des Krieges weggenommen und noch nicht verkauft odergebütet" sind,sollen zurückgegeben werden. 15. Diese Richtung soll von denen, welche in diesem Krieg Parteien gewesen sindund allen ihren Helfern und Verbündeten auf beiden Seiten unverbrüchlich gehalten werden. Wer sie bricht,der fällt in des Königs Unfrieden und soll von allen denjenigen, welche die Richtung gehalten, so lange bekriegtund gestraft werden, bis aller durch den Friedcnsbruch entstandene Schaden gänzlich wiedergekehrt ist. i e, Vor-behalten werden die Zuspräche Graf Rudolfs von Werdenberg gegen Herzog Friedrich von Oesterreich. HerzogFriedrich von Oesterreich, die Bischöfe von Augsburg und Constanz, Graf Eberhard von Württemberg und dieGrafen, Herren und Ritter des schwäbischen Bundes, die Appenzeller, die Städte Constanz und St. Gallen undalle ihre namentlich aufgeführten Verbündeten geloben die Richtung zu halten. (Mittwoch vor den, Palmtag,)

Stiftsarchiv St. Gallen. Abgcdr. bei Uanxart, a. ä. Nr. 1168. Zellweger, App. Urk. Nr. 201mit unrichtig übersetztem Datum 11. April.

407.

4. April. Die Ritterschaft in Schwaben und die Stadt Constanz erklären mit Berufung auf die von KönigRuprecht gemachte Richtung, daß sie des vorgenannten Krieges wegen die von Schwyz, ihre Helfer und dieIhrigen fürderhin nicht befehden, noch sie dessen entgelten lassen wollen.

Abgcdr. Zellweger, Urk. Nr. 202, Tschudi I. 644.