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wenn dieses geschehen, sollen die Burger ihn in sein Gotteshaus und in die Stadt freundlich kommen lasstn-ihm hulden und schwören, wie seinen Vorfahren, dann suchen, sich mit ihm über die streitigen Punkte gütlich Z"vergleichen und diejenigen Stücke, um die sie sich nicht vergleichen können, wieder an die Städte bringen, dudann darüber entscheiden werden. Diesen Spruch haben die Parteien angenommen. (Zinstag nach St. N'Hannes des Täufers Tag.)
Abgedr. Tschudi I. SOI. Vgl. Wischer Reg. 149. S. 139.
205.
9. April. Constanz. Die Reichsstädte des Bundes um den See, auf Geheiß des großen Bundes u'Schwaben, der jüngst auf St Georgstag zu Ulm getaget hat, und mit Zustimmung der Parteien setzen »aeingenommener Kundschaft und angehörter Rede und Widerrede in Minne die Formel des Eides fest, welcheBürgermeister und Rath und die Bürger gemcinlich zu St. Gallen dem Abt Cuno zu schwören haben. (Zu>(^nach St. Ambrosius tag im Aprellen )
Stadtarchiv St. Gallen. Abgedr. Tschudi I. 991, SOS. Bischer, Neg. 1S7. S. 14V, datirt uM'ichKS. April.
306.
tlUi l, 17. Juni. Speier. Die Reichsstädte in Schwaben (drei und dreißig an der Zahl) worunter St. Kalb'und Wr>l im Thurgau verbinden sich mit den Reichsstädten am Rhein Mainz, Straßburg, Worms, Spe>^'Frankfurt, Hagenau, Weißenburg und Pfeddersheim zu gegenseitigem Schutze bis Weihnachten 1384.
Bischer, Neg. zur Gesch. der schwäb. Stadtebünde, Reg. ISS, nach Lünig, R. A. x. sp. oont. IV.Der Gegenbrief der Städte Mainz, Straßburg rc, am gleichen Tage ebenfalls zu Speier ausgestellt, s-Bischer a. a. O. Reg. 159, auf S. 140, nach Vati S4.
307.
9. April. Ulm. Bündniß zwischen 1. Herzog Leopold von Oesterreich, 2. Graf Eberhard von Württemb^und den Nittergesellschaftcn vom Löwen, von St. Wilhelm nnd von St. Georg, 3. der freien Stadtbürg und den dreiunddrcißig Reichsstädten des Blindes in Schwaben, worunter St. Gallen und All/Thurgau, bis zum l>. Januar 1384.
Abgedruckt Sattler, Gesch. von Württemberg, 172. Vgl. Bischer, Neg. 174. S. 143. Lichuou'^IV. Reg. 166S. Dali 44. Lünig, N. A. p. sp. oont. I. 2. Forts. 33.
308.
tkUtlP 17. Juli. Constanz. Die Städte des Bundes um den See entscheiden über verschiedene Streitpuuzwischen dein Abt von St. Gallen und der Stadt St. Gallen. Der Abt soll den Burgern alle Lehengb^innerhalb der vier Kreuze leihen, bei jedem Verkauf gehört ihm ein Viertel des bestell Landweins zu Ehrschub'den Gütern werden ihm die Steuern und Zinse ivie von Alterher gegeben, ebenso die hergekommenengeleistet. Von Erbfällcn dagegen sind die Leute von St. Gallen gegenüber dem Abt Cuno ledig, nachBrief, den er ihnen gegeben hat. Die Burger von St Gallen mögen auf die Güter der Gotteshausinnerhalb der vier Kreuze Steuer legen in dem Maße wie die von Constanz auf Gäste. Bezüglich der Erbf0der Hagestolzen soll der Abt bei seiner Zusage an die von St. Gallen bleiben. Wenn sich über dieder in diesem Spruchbrief aufgestellten Grundsätze Streit erhebt, so soll die Entscheidung wieder uvrStädten am See gesucht werden. (Donstag nach St. Margrcthen.) ^
Stadtarchiv St. Gallen. Abgedruckt Tschudi I. SV4 —S06. Vgl. Bischer, Steg. 177, auf S-Wege lins Register im Stiftsarchiv St. Gallen hat unrichtig 10. Juli.