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456», 14. April. Laupcn. Bern und Frciburg erläutern in dem Bunde, den sie alljährlich beschwören, dieBestimmung, wodurch jede der beiden Städte sich verpflichtet, keine Ausburgcr, welche Städte oder Schlösserbesitzen, aufzunehmen noch Bündnisse einzugchen, ohne schriftliche Bewilligung der andern, dahin, daß von n»»an, wenn eine der beiden Städte dem zuwider handeln oder eine auf ein derartiges Burgrecht hinzielendeeidliche Versprechung geben würde, die Näthe beider Städte insgesammt oder deren Mchrthcil auf Begehre»der andern innert acht Tagen nach dem gestellten Begehren in Mitte des Weges zusammen kommen sollen »nddie zuwiderhandelnde Stadt nach Erkanntniß der Mehrzahl der Näthe der andern von solchem Burgrecht odcrBündnis; zurücktreten und ohne Verzug dasselbe kraftlos erklären soll. Wenn auch Jemand, ob er mit einerder beiden Städte irgendwie verbündet wäre oder nicht, die andere angreifen, überziehen, beschädigen oderum zugefügten Schaden von ihr nicht Recht nehmen wollte, so sollen und wollen beide Städte einander »»^ganzer Macht gegen solches Unterfangen beholfcn sein. Doch behalten beide Städte ihre Herren vor, wie ^auch in den alten Bündnissen geschehen ist, die übrigens in allen ihren Punkten und Artikeln hiermit bestätigwerden und die man nebst dieser Erläuterung alljährlich lesen und beschwören soll. Als Orte, wo die beide»Näthe nach dieser Uebereinkünst zusammen kommen sollen, werden bezeichnet Blamatt, Uebcrstorf odcr Laupc»^nach Auswahl jeweilcn der Stadt, welche den Zusammentritt begehrt. (Hrmrta, ckooium clis mousmauno o, LNristi nat.ivi.ta.to 1363.)
Staatsarchiv Bern. Archiv Freiburg. Latein. Urkunde. Abgedruckt Usousil cko Uridourg l 'x. 59. No. 223. Solothurncr Wochenblatt 1829. S. 582.
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19. Juli. Johann von Vicnnc, Bischof von Basel, einerseits, und die Gemeinde der Stadt Bern anderseitsfür sich und ihre Angehörigen, Helfer und Diener kommen überein, alle ihre Streitigkeiten, Kriege, Aufläufe ^auf die drei von den Dreizehn des Landfriedens von Elsas; zu der Sache gesendeten Ritter Hcmman B"'Namstein, Jacob von Schönau und Walther von Bcbcnheim zu setzen, so das; diese nach Anhörung der P»'tcicn bis Martinstag (11. November) nächsthin mit Minne odcr Recht entscheiden. Ginge inzwischen c>»^der drei ab, so sollen die beiden andern Gewalt haben, ihn aus den gedachten Dreizehn zu ersetzen. 2dc>»während dieser Zeit neue Anstände zwischen den Parteien sich erhöben, so soll deßhalb nicht zur That gegrifst'"'sondern auch solche neue Anstände den Schiedrichtern anhcimgesetzt werden und lauterer Friede zwischen de'Parteien bestehen. Mit Bern siegeln zu mehrer Sicherheit dieses Uebereinkommen auch die Städte Freiwund Solothurn. (Mittwochen vor St. Maria Magdalena.)
Staatsarchiv Bern. Abgcdr. Urouillat I V. dlo 125. Vgl. über die darausfolgenden Verhandln»^zu Valsthal v. Wattcnivpl, Gesch. von Bern II. 299 f. Der schiedsrichterliche Spruch ist nicht erhalten.
Ueber die Klagen des Bischofs s.d. Antwort Berns Brouillad IV. dlo. 126.
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4366, 16. März. Erneuerung des Burgrcchts zwischen Solothurn und dem Grafen Ludwig von Neuenbürg/dein dasselbe wegen entstandenen Zwistigkeiten eine Zeitlang aufgehoben war. Solothurn nimmt den Grabwieder in sein Burgrccht auf mit folgenden Gedingen: 1. Zusicherung Schutzes und Schirmes mit Rath und 4^2. Aufläufe und Frevel, die von den Neuenburgischcn auf Solothurncr Gebiet geschehen, gehören vor dortigGericht, ebenso wenn einer, der dem Grafen angehört, um Gut zu tüdingen hätte, das auf Solothurncr Gck'^läge. 3. Ueber andere nicht auf Solothurncr Gebiet entstehende Aufläufe und Stöße zwischen den Partesund den Ihrigen, soll man zu Recht kommen nach Erlach in das Kloster. 4. Solothurnische Kauflcute, wel iGüter über Wasser führen, sollen bei günstigem Wetter, wie bisher zu Neuenburg anlanden und zollen; »»