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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Recht mit Gewalt Unfug. Verlust und Schaden zufügen wollte», mit Vorbehalt der Rechte des heiligenReiches. Das Bündniß soll dauern von Datum an bis zum zwölften Tag nach Weihnachten (6. Januar1345) und von da an die zwei nächsten auf einander folgenden Jahre (bis 6. Januar 1347). (Samstag nachSt. Niclaus.)

Stadtarchiv St. Gallen.

215.

15-56 18 April Die Schultheißen. Räthe und Gemeinden der beiden Städte Bern und Solothurn erneuernUdlich und urkundlich ihren von Alter her bestehenden Bund, den sie ewig zu halten begehren: 1. BeideStädte sollen einander Rath und Hülfe leisten mit aller Macht gegen jedermann, sobald sie dazu gemahntwerden, ausgenommen allein gegen das heilige römische Reich. 2. Kein Burger oder Einwohner der einenStadt soll einen der andern um irgend eine Sache, außer um Ehe oder um offenen Wucher vor geistliches -Gericht lade» 3 Niemand soll den andern pfänden, ausgenommen es se. einer unleugbarer Gelte oderBürge Um streitige Geldfordcrungen soll Jeder vor de». Nichter seines Wohnortes gesucht werden. 4. Wenneine Stadt die andere beschädigte, so soll sie auf Mahnung der Beschädigten w.cderthun. was man wicderthun

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216.

15/^; 9 Mai Die Städte Zürich und Schaffhauscn schließen mit einander ein Bündniß „hinnan ze saut Martinstag der nu schicrest kunt vnd von dannan hin zwai gantze Jare. du ncchstcn. du danncn lomcnt" : 1. Wennvon diese». Tag an Schaffhausen von Jemanden angegriffen oder geschädigt würde an Leuten oder Gut innertdieser Zeit s!> soll es wenn es deßhalb Hülfe begehrt, das Begehren an den Rath von Zürich stellen. Dieserwird auf seine» Eid erkennen, ob Hülfe zu leisten sei oder nicht; mit dem Entscheid hat Schaffhausen sich zubegnügen ebenso wenn die Hülfe erkannt wird, mit den. Maß derselben, welches der Rath von Zürich festsetzt.In gan- 'gleichen Rechten steht auch der Rath von Schaffhauscn. wenn c,n Hülfsbegchrcn von Zürich an ihnkommt " Wenn die Städte Zürich und Schaffhauscn oder ihre Burger gegen einander Stöße und Mißhellig-keitcn gewännen so sind die Städte auf diesen Fall übereingekommen, daß der Freiherr Lütold von Krenkingcngemeiner Mann sein und jede Stadt zwei Schiedmänner zu ihn. setzen soll; diese entscheiden dann endgültig dieSache Ginge der von Krenkingcn ab. so soll man sich über einen andern Gemeinen verständigen. 3. UmGülten und dergleichen Sachen bleibt jede Stadt bei ihrem Recht oder Herkommen, das Bündniß ändert darannichts. 4. Kriege und Mißhellungen. welche eine der beiden Städte oder ihre Burger mit Jemandem vor

Datum dieses Bündnisses gehabt, werden durch dasselbe nicht begriffen; die Hülfeleistung für solche ist un-verbindlich Bei Kriegen aber, welche während der Zeit des Bundes entstehen, soll man einander helfen bis zuderen Beendigung, selbst wenn es über die Bundeszcit hinaus ginge. 5. Zürich behält in diesem Bündniß vordas römische Reich „ald den Herrn, wer ie dcnne vnscr rechterHerre ist", auch seine Eidgenossen, wer die seien;gegen diese ist Zürich zu keiner Hülfe verbunden. Schasfhausen behält ebenso vor die Herzoge von Oesterreich^.die wil wir in ir gewalt spcn" und überhaupt seine jeweiligen rechten Herren und seine Eidgenossen. 6. Beide