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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Arau odcr Brugg bringen und diese vier sollen mit Minne oder Recht die Forderungen entscheiden. Theilensie sich gleich, so wählen sie einen gemeinen Mann, der bei seinem Eide für das eine Urtheil entscheidet. Wersich dem Urtheil nicht innert vierzehn Tagen unterzieht, ist dem gehorsamen Theil zu 40 Mark Silber verfallen.Jede der beiden Städte giebt vier Männer als Geisel, die sich eidlich zum Einlager acht Tage nach Mahnungfür den Theil, der schuldig wird, verpflichten. (An Sant Martis achtedem ^vage.)

Staatsarchiv Lucern. Abgedruckt bei Kopp, Urkundenbuch II. Nr. 79. 'I'rouillab II. Uo. 407.Vgl. Kopp, Geschichte III. 1. S. 12.

37.

12!» l, 28. November. Zürich. Gräfin Elisabeth von Homberg, Frau zu Nappcrswyl, und mit ihrem Willen auchdie Burger der Stadt Nappcrswyl verbünden sich mit der Stadt Zürich bis nächste Weihnachten und darnachdrei ganze Jahre zu gegenseitiger Hülfe mit Rath und That, Leib und Gut, Leuten und Vcstinen gegen allesUnrecht und gegen Jedermann. Namentlich soll in dem gegenwärtigen Kriege gegen die Herzoge vonOesterreich kein Theil ohne des andern Rath und Willen Frieden schließen. Wenn cm römischer König zuBasel Constanz und Zürich gewaltig würde, so soll diese Verbindung zwar nichts destominder die Jahre hin-durch'bestehen bleiben, aber nicht gegen den König gehen. (Mitchun vor St. Andres tult.)

Staatsarchiv Zürich. Abgedruckt bei Kopp, Urkundenbuch II. Nr. S0.

38.

52l»t. Zürich verbindet sich mit dem Bischof Rudolf von Constanz. dem-Abt Wilhelm von St. Gallen, den Grafenvon Monfort und von Nellenburg ?c.

Vgl. Kopp, Geschichte, Buch VI. S. 8. Küchemcistcr 72. Die Urkunde ist nicht vorhanden.

- 39.

^2l>2, 30. März. Waffenstillstand zwischen Wilhelm, Herrn von Arberg, und der Stadt Frciburg bis zum Festedes hl. Michael nächstkünftig (29. September) auf vierzehntägigc schriftliche Aufkündung. (vio rumornmpulruarrmr.)

Arckiv Vreiburg. Abgedruckt Solothurner Wochenblatt 1828. S. 289. Kvouoil ckiplo-matigus äu Kanton äs Iridoarg I. 14». ^-48. össrlsäsr, Urlc. II. p. 383. Uo. 341. Vgl. Uorol.»sg. 2159.

40.

t2-l2, 26 August. Zürich. Herzog Albrecht von Oesterreich für sich und seines Bruders Sohn Johannes schließtFrieden mit der Stadt Zürich! ' 1. Jeder Theil soll seinen erlittenen Schaden an sich selbst tragen. 2. Wenndie Klöster in den herzoglichen Landen Ansprachen an die Züricher hätten wegen erlittenen Kriegsschadens, soubernimmt Herzog Albrccht, sie zu befriedigen, ebenso übernimmt Zürich den Schaden seiner Gotteshäuser undStifte 3 Beide Theile behalten den römischen König vor, so daß, wenn ein Theil dessen Feind würde, derändere Gewalt hat. dem König Hülfe zu leisten, ohne daß dcßhalb dieser Friede gebrochen wäre. 4. WennMischen den Bürgern von Zürich und den Herrschaften Kyburg odcr Habsburg Streitigkeiten entstehen, sowerden dieselben durch zum Voraus bestellte Schiedleute und Obleute innert vier Wochen nach erfolgterMahnung geschlichtet werden. (Zinstag nach Bartholomäi.)

Der Friede wurde drei Tage später. Freitags nach Bartholomäi (29. August), zu Winterthur verbrieft

Staatsarchiv Zürich. Abgedruckt Hergabt, kausal. II. 549. Tschudi I. 210. Vgl. Kopp, Gesch.,

Buch VI. S. 34.

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