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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Februar 1413.

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kmen andern Tag setzen. 3) Wegen des Bannes, in welchen? die von Untermalden sind, erkläre?? die Herrenvon Engelberg: Um die neulich zu Landleuten angenommenen Thallente habe das Gotteshans oftmals aufgemeiner Eidgenossen Bote?? oder auf eine Stadt oder ein Land besonders Recht geböte??, was aber die voi?Nidwalden alles ausgeschlagen haben; dar????? habe das Gotteshaus das geistliche Gericht anfangen müssen.Die von Nidwaldei? eriviedcrn: Sie seien nicht mit Recht in den Bann gekommen, und Engelberg müsse siedaraus löse??; denn oftmals haben sie vor sich ans Ammann und Landleute Recht geböte??, und wollten dieEidgenossen ihre Boten dabei habe??, so sollte?? sie sehe??, daß sie gemeines Recht halte??. Uebrigens hätte??die Eidgenossen versiegelte Briefe gegen einander, die wohl weisen, wie man Pfaffe?? in der Eidgenossenschafthalten solle; zugleich baten sie eine?? Brief zu verhören. Der ward gelesen. Auf die Frage des Gemeinen,was hierum Recht wäre, wurde mit der mehrern Urtheil ertheilt: Da die Thalleute denen von Nidwaldei?wit dem Recht abgesprochen worden, so solle?? sie nun auch sich selber aus dein Bann löse??, es sei den??,daß sie vor dem Bischöfe beweisen mögen, daß sie nicht mit Recht ii? den Bann gekommen seien. 4) Aufdie weitere Frage des Gemeinen, ob nun nicht die beiden Theile vor einander sicher sei?? sollten, wurdeabermals das Mehr: Schon der Anlaßbrief habe Sicherheit des Leibes und Gutes ausgesprochen bis aufden Spruch, und so soll es nun auch hinfür bestehen; ebenso sollen die Herren von Engelberg ihre Güter,die sie zu Stans ii? de?? Gerichten haben, besitze?? und nießen wie andere Landleutc.

Abschriftlich Urkunde, abgedruckt im Ge schichtS freund XII. 336.

Am 11. Juni (ins läns llunis) 1412 schrieb, aus Klingnau, Otto Erwählter und Bestätigter von Consta«;,Dsoanc», Eamsrario singmlisgns oontratrilius Dooanatns Imssrnonsis: über Amman und Landleute von Nidivalden,und vorzüglich über die Thalleute von Engelberg, sei das Verbot des Gottesdienstes gelegt; nun hebe er es, auf Anhaltendes Abts und ConventS zu Engelbcrg, bis zum heil. Kreuzes Tag im Herbste (14. September) auf, ob mittlerweile eine ami-valntis oompositio erzielt werden könne. Am 11. Octobcr (5 läus votolöris) 1413 schrieb, aus Baden, Derselbe an Die-selben: der Bann und das Verbot über Nidwaldei? sei gekommen oooamons gnornnäam /trnolcli an Ltsin, ^Valtlisri äsLürsn, Votrioi Lnookbolösr st llobanins cls ?ug1i80rv, sx st xro so gucxl läsm tomsrs violsnton st öiiormi manuxriäem Huonäam kratrvm Rnoäolknin äioti Non. Nontio /tmAsIorum Lonvsnimalsm xrokossum st prssditsrumvinoulatuin st oaxtivum aliguot clislzno clotinusrnnt z da der Conventherr nun wieder frei sei, und die ininriatorosihm genug gethan haben, so hebe er die durch seine Amtleute und Veriveser ausgefällten Strafen des Bannes und anderewieder auf. Sie sollen daher das Land von Bann und Verbot freisprechen; die Vier aber müssen noch vom apostolischenStuhle die Lossprechung erhalten. Zwei Urkunden im Staatsarchiv Luccrn.

In 1k vi. I 4 I 5», 27. Februar (Montag nach St. Matthiastag).

Archive Engelberg und Sclnvvz.

Die Bote?? des vorigen Tages. Diese, indem sie ihren Spruch erneuern, bestätigen die Rechte desGotteshauses Engelbcrg i»? Thale daselbst.

Abschriftliche Urkunde. Abgedruckt im G ef ch i ch tsfre u n d XI. Ivb.

Z0T.

4/545, 2. März (Donstag nach St. Matthias).

Archiv Obnxilde».

Drei Landleute von llri, etiler voi? Ursen? und eine Anzahl Leute aus dem Livinerthal Quint (t)?????tv),Pratz st'rntci), Bmbry (^mdr)-), Fieß sUio«««) ?c. tröste?? den Ländern Uri und Obwalden für Bertschi Dietrich,