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September 1407.
Ellgau, Kpburg von den letztem eingenommen seien und andere benachbarte Herren und Ritter, weil sie auskeinen Ersatz zu hoffen hatten, sich ihnen unterworfen haben, an Zürich das Ansuchen gestellt, sie in ihrewiges Vurgrecht aufzunehmen, damit sie um so weniger von der Herrschaft Oesterreich getrennt und an Lcii'und Gut bewahrt werden möchten. Demzufolge habe Zürich die von Winterthur zu ewigen Burgerngenommen wie folgt: I. Winterthur behält die Dienste und Ncchtungcn der Herrschaft Oesterreich vel-2. Zürich verspricht, Winterthur mit Leib und Gut zu schirmen und zu vertheidigcn gegen jedermann olMAusnahme, der es bedrängen wollte, sobald die Mahnung mit Boten oder Briefen an den Rath ergeht, cbeiP'soll Winterthur Zürich beratheu und beholfen sein. Wenn die Herrschaft Oesterreich mit Zürich oder dessen Eidgenossen zu Krieg käme, so soll Winterthur keinem Thcile helfen, sondern stille sitzen, es soll aber den Zürch«^und mag auch der Herrschaft während des Krieges feilen Kauf geben. 3. Zürich hat über Winterthur ivcdllSteuerhoheit noch weitere Gewalt als in diesen: Brief geschrieben steht. Wenn Burger der einen Stadt b"Burger der andern etwas zu sprechen haben, so soll der Anspreche:' sich an das Gericht des Angesprochenwenden und dieses soll ihn: unverzüglich richten. 4. Auf jeden: Theil mag jedermann den rechten Schuld»^oder Bürger verbieten und dessen Gut verhafte!: bis Bezahlung erfolgt, auch mag jedermann seine Zinsen Nziehen mit geistlichen oder weltlichen Gerichten oder mit Pfändung, wie bisher gebräuchlich gewesen ist. 5. Bei^Theile haben dieses Vurgrecht beschworen und so oft in Zukunft Zürich die von Winterthur mitoder Briefe:: ermahnt, dasselbe mit Eidci: zu erneuern, sollen in den nächsten vierzehn Tagen daraufBürger und Augehörige von Winterthur dasselbe beschwören und ans dieselbe Zeit soll auch Zürich denerinnern, jeder Theil ii: Gegenwart voi: Voten des andern.
Am 24. Mai 1408 wurde dieses Vurgrecht auf Befehl des österreichischen Landvogts, Grafen Hermann vonwieder abgethan. Tschudi I. 643.
s«s.
Baden. 11. Oetoücr. (Zinstag vor St. Gallcntag).
Staatsarchiv Bern.
Gras Hermann voi: Sulz, österreichischer Landvogt ii: Schwaben und Argau bestätigt mit Vollmacht diherzogliche!: Räthe das ewige Vurgrecht, welches die argauischen Städte und einige Ritter und Knechte in: Arg^mit Veri: eingegangen hatten und verspricht, daß die Herrschaft keine der genannten Städte verkanfen, ^setzen oder vertauschen werde. Ferner gibt er Bern die Rechte, welche der Herrschaft Oesterreich an i"'Landgrafschaft in Burgund mit Wangen und Nanfluh und an den Herrschaften Wietlisbach, BippErlinsbach zugehörtcn, befreit Bern und auf dessen "Bitte auch Solothurn von alle:: neuen Zöllen in ^obgenannten Kreisen, auch voi: dem Zoll zu Kloten und verspricht, bis Weihnachten die Bestätigung ^Herzogs beizubringen:
„Wir Gross Hermann von Sulz, des hochgebornen durchluchtigcn Fürsten und Herren Fridrichs, von Grs'gnaden Herzogen ze Oesterreich, ze Styer :c., lantvogt in Swaben vnd in Ergowe tun kunt allen den j die d'stbrief ansehent, lesent oder hörent lesen: Als die erbaren bescheidnen, der obgenanten vnser gnedigcn Herrs^Stctte, nämlich Baden, Brugg, Arow, Zofingen, Raphcrswil, Mellingen, Bremgarten j Lentzburg vnd Surfeouch die Ritter vnd Knechte vnd frow Margret von Baldegg in dem Ergow oder darumb gesessen, so ouch 'der obgenanten vnser gnedigen Herrschaft gehörent, mit vnserm gunst, rate, willen ^ vnd wissent vnd ouchder vorgenanten vnser Herrschaft Retcn ein ewig Burgrecht an sich gcnomen, emphangen vnd gcsworen ha»!ider Stat Berne in Üchtlanden gelegen, vnd aber in demselben Burg- j recht vorbehcpt haut alle die Nechtung'