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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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August 1407. 121

üchmsam zu sein, ihnen die Vcstei? und Schlösser zu Bellenz jeder Zeit offeu zu halten, sie weder zu ver-d",'^ o" verpfänden ohne der zwei Länder Wissen und Willen. Wenn die Herren nicht selber auf' Schlössern sitzen, so sollen sie auf jeder Beste zu Belteuz einen Castellan haben, der schwört, dieselben zuvon' Herren und der zwei Länder inne zu haben und sie nicht ohne Wissen und Willen beider Theile

un Hnd zu Selbst wenn die Herreu auf erstern sitzen, sollen sie einen beeidigten Statthalter für

^ uaise Abwesenheit haben, der in gleicher Verpflichtung steht. Kein Castellan oder Statthalter soll dieui cinem Nachfolger übergeben, ehe derselbe sich mit seinem Eid zu allem dem obigen verbunden hat.Erb>" ^>'ren von Sax sterben, sollen die Castellauc die Besten keinem andern übergeben ehe die rechtendn-'s- Eiden und Briefen zu diesem Laudrecht mit den zwei Ländern verbunden haben. Verzöge

die l? - ^ Erben im Land sind, ein halbes, wenn sie außer Land sind, ein ganzes Jahr, so sollen

all"'s^ die Besten den zwei Ländern übergeben. 2. Die Herren von Sax bezahlen den zwei Ländern^chaelstag 200 rhein. Gl., im Verzögerungsfall tritt Einlager zu Altdorf ein, wird dieses^ '-neu Monat verzögert, so mögen die Länder das Geld bei einem Wechsler entheben und dafür auf alle^Übungen der Grafen vom Vogelbcrg bis nach Bellenz greifen. 3. Wenn die zwei Länder Boten zu denvdeo"> schicken, so geben die letztern ihnen Zehrung und Kosten. 4, Wenn die Herren von Mailand

Mruu Silenz belagerten und die Länder zuzögen, so sollen sie den Herren von Saxdes Kostensvon ' ""^en die Länder nicht Hülfe und ginge Bellenz deßhalb verloren, so bezahlen die Herrenand ^ mehr; wenn sie die Vcsteu aber sonst durch Verrath, Betrug, überhaupt

^N'en klebermacht, verlieren, so dauert die Verpflichtung zur Zahlung der 200 Gl. fort. 5. Die

klnter ^ Alpen, Zöllen und Theilen unbeküminert lassen. Die von Ilri,

sollen ^rseni, Livinen, Ablesch geben weder Zoll, noch Geleit, noch Wegpfenninge von ihrem Gut, doch

fll Verlust der Waare keiiler andren Leute Gut führen. 6. Die Herren von Sax sollen die

aen schalten, Steg und Weg in Ehren zu halten, damit die Kaufmannschaft nichtnidergeleit nochoben"^ ^erde. 7. Niemand soll den Andern pfänden, den Fall der Pfändung um die Gl. 200 wiedsisi.-ch'^m soll gutes Gericht gehalten werdein 8. Mit beidseitigem Einverständnis; mag manU'alei, mindern oder mehren. 9. Die Herren von Sax behalte!? den obern Dheil in Cur-

Ti? . ^ ^re Verbindungen bis zu Datnn? dieses Briefes vor, diesen? Landrecht jedoch unschädlich.5woi Länder behalten alle ihre Bünde und Eids vor.

Abgedruckt Tschudi I. K40.

Arn- Abschrift des Gegcnbriefs der zwei Länder auf Pergament ohne Siegel von gleichem Tag und Ort liegt im^)?v Obwalden.

den ^ ^kchudi I. 6Zg erwähnt schon im Januar dieses Jahres 1407 einerRichtung" zwischen den zwei Orten undLegen ^ Folge eines Zuges der erstern über den Gotthard zum Schutze ihrer Angehörigen von Livinen

edrohung durch letztere wegen Alpenstreitigkeiten.

S68.

4^07, 2. September (am andern Tag des ersten HcrbstmonatZ).

Zellwegcr: Appenzeller Urkunden, Nr. lvl.

Näthe ?!nd Bürger von Zürich Urkunden, der Schultheiß, der Rath und die Bürger vonUnd baben, nachdem in dem Kriege zwischen der Herrschaft Oesterreich und den Appenzellem, Schwpzern

Mun bereits die Stadt Wyl, die Vesten und Aemttr Spicgelbcrg, Tailnegg, Sonncilbcrg, Bichelsee,

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