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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Juni 1393.

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seine Bünde und Eide mit den Eidgenossen nach Laut der Bundbriefedoch also, daß si, »och die Iren denselbenIren Eidgenossen wider uns und die unfern nicht helfen sollen mit Kost noch mit andern fachen vmb das gut undliit und vmb gcrichte, das si uns und den unfern wider Recht entwert und genomen habend in der zit, do sichdiscr jüngste Krieg in dein sechs und achtzigsten Jar anhub, oder uns hinnenthin wider Recht entwertend." BeiStreitigkeiten, die fortan zwischen den Eidgenossen und Oesterreich entstehen, soll Zürich stillsitzen und keinemTheil helfen. Würden jedoch die Zürcher wegen diesem Bund oder andern Sachen von den Eidgenossen widerRecht angegriffen, so mögen sie Oesterreich zu Hülfe mahnen und soll ihnen Hülfe werden wie gegen Andere,immerhin mit Vorbehalt des siebenjährigen Friedens. Doch wenn Zürich Oesterreich gegen die Eidgenossen mahnt,ist es dann auch verpflichtet, den daraus entstandenen Krieg zu Ende führen zu helfen und keinen Separatfriedenmit den Eidgenossen zu machen. Innert den 29 Jahren soll kein Theil ohne Willen des andern neue Bündnisseeingehen, kein Theil für den andern Pfand sein, jeden: bei dem zuständigen Nichter unverzogenes Recht gehaltenwerden rc. Folgen die gewöhnlichen Bestimmungen über Gerichtsstand und schicdrichterliches Verfahren, mit gemeinerDingstatt im Kloster Fahr.

Pergamentene ttrknnde mit anhängendem Siegel Herzog AlbrechtS; das des Herzogs Wilhelm ist abgefallen.

Abgedruckt beiTschndi, I. 571.

Nach Tschudi wurde dieser Bund auf Begehren der eidgenössischen Boten auf St. Margrethentag, 15. Juli 1393,wenige Tage nach Abschluß des Sempacherbriefs (Absch. 198.) von der Gemeinde zu Zürich abgethan. Urkundliche Zeug-nisse darüber scheinen nicht vorhanden zu sein; Brief und Siegel der herzoglichen Urkunde sind unversehrt. Ver-gleiche Archiv für schweizerische Geschichte VI. 123.

IS7.

1595, 3. JnÜ (St. Ulrichsabend).

Archiv Solothurn.

Die Städte Bern und Solothurn vergleichen sich, in Betreff der gemeinsam in offenem Krieg gewonnenen^'ldt und Herrschaft Bären wie folgt: 1) Tie Stadt und alles was an Twingen, Bannen, Zinsen,bleuer». Herrschaftrechten diesseits der Are im Constanzer Bisthnm dazu gehört, nedst dem Kirchensatz von Grenchen»ad Dörfern Lengnan und Reiben im Lansanner Bisthnm, fällt ausschließlich an Bern. 2) Wasbuseits der AreReiben halb hinaus" im Lansanner Bisthum an Büren gehört hat, füllt ebenso aus-bhließlich an Sdlothurn. 3) Jede Stadt bleibt bei ihren Bürgern, wo sie gesessen sein mögen, doch magll^er derselben sein Burgrecht aufgeben, wenn er will, nach dem Recht der Stadt, welches er aufgeben will.^ Eigenleute, die zur Herrschaft Büren gehören und nicht Burger geworden sind, bleiben Bern. 5) Bern.tätigt dm Burgern von Solothurn die von ihnen laut Briefen behauptete Zollfreiheit für ihr eigenes Gutsowohl zu Nidau als zu Büren.

Abgedruckt Solothurncr Wochenblatt ISIS, S. SS?.

t»8.

1595, 19. Zstlll (an dem zechenden tng Höivmanodes).

Stadtarchiv Lncern.

Bürgermeister, Rath und Burger der Stadt Zürich, Schultheißen, Näthe und Burger der Städte Lneern,^n und Solothurn, Ammann und Rath der Stadt Zug und das Amt, Ammänner und Landleute der dreiZander Schmilz nnd Unterwnlden, und Ammann und Landleute von Glarus kommen, veranlaßt durchuiit der Herrschaft Oesterreich vor Sempach geführten Krieg, einer Kriegsordnung überein, die daher derK'acherbrief genannt wird. Beilage -it.