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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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December 1369.

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Im Jahr 1372 wurde nach Tschudi (ebenda) in Seckingen diese besondere Übereinkunft durch die Äbtissin vonSeckingen für Glarus erneuert.

Diese Briefe sind nicht vorhanden, dagegen wurden allerdings am S. Februar 1372 die im Lande Glarus versessenenGefälle, Zinsen, Nutzungen undEinkommcn des Gotteshauses Seckingen bezahltwas vor vud sidert dcmVrluge, so zwischendder Herrschaft Oesterrich vnd den Eidgnoßen gewesen, bis vf disen hütigen tag dis datums gefallen", bezahlt, f. die Quittungder Äbtissin im Jahrbuch von Glarus, Urkunde Nr. 90 S. 273, ebenso am 17. April 1372 ein Vergleich zwischen demGotteshaus Seckingen und den Landleuten von Glarus abgeschlossen, betreffend die Verpflichtung der Äbtissin, alle vier Jahreeinmal in des Landvogts Namen die Wahl der zwölf Richter und den Einzug der Zinsen zu besorgen Negulirungen,welche auf die kurz vorhergegangene Herstellung des Friedenszustandes durch Erneuerung und Erstrcckung des mit 11.November 1370 auslaufenden Thorbergischen Friedens bis St. Georg 1377 hinweisen. Siehe oben Anmerkung zu 122.

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Bern. 1370, 21. März (an dem einundzwanzigsten tag des Monats Merzen).

Archiv Frcibnrg.

Es verbinden sich Graf Rudolf von Nidan, österreichischer Landvogt in Schwaben, Argau und Thnrgananstatt der Herzoge von Oesterreich, so lange er ihr Landvogt ist, auch für sich und die Seinigen, mit Rathdes Bischofs Johannes von Brixen und anderer bei ihm befindlicher Näthe der Herrschaft, Graf Hartmann »von Kybnrg, Landgraf in Burgund, und die Städte Bern, Freiburg und Solothurn zu Schutz und Schirmgegen jeden unredlichen Angriff auf Leib oder Gut eines der Verbündeten oder ihrer Angehörigen, mit alleriNacht auf Erkanntniß und Mahnung des geschädigten Theiles Hülse zu leisten, jeder Theil in seinen eigenenkosten, innert folgenden Zielen: in den Landen Argau und Burgund zwischen Neuß und Are und diesseitsder Are von Frendenan zum Bützberg, dem Hanenstein und dem Lebern nach hinauf bis in den Lansanncr-ü'o, von da der Schneeschmelze der Gebirge nach gegen Freibnrg und Bern bis wieder herab in die Are.^ie Verbindung dauert bis nächsten St. Martinstag (11. November). Vorbehalten bleiben die alten Bündeund Eide aller vertragschließenden Theile.

Abgedruckt Noouoil clo vridourg IV. x.. Nr. ISS, Solothurncr Wochenblatt, 1SI7, S. 44.

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Prag. 1370, I.August.

Staatsarchiv Zürich.

Carl IV., römischer Kaiser und König von Böhmen, gebietet den Burgermeistern, Rüthen und Burgerngnneinlich der Städte Zürich, Bern und Solothurn und allen ihren Eidgenossen, ihre Eidgenossen von Schwyzllnt Ernst dazu zu halten und zu weisen, daß sie die Stadt Zug mit dem dazu gehörigen Amt, das LandGlarus, die Gegend Aegeri und alle andern Leute, Gerichte und Güter, die sie den Herzogen Albrecht und^'opold von Oesterreich vorenthalten, ans allen Bünden und Eiden, wodurch sie sich mit denselben verbundenhoben, ledig und los sagen und lassen und selbefürbaßer wider die egenante Herrschaft von OesterrichVicht versprechen noch vertedingen in deHeine wise".

Das urkundliche Datum lautet: Geben ze Prag an Sanct PeterStag, den man nenet ackuincmla, vnser riche, desrömischen in demfünff vndzweinzigisten, des behemischen indem vier vnd zweinzigisten vnddes keisertumbSin dem sechzehntenJare". Danach bestimmt Blum er im Jahrbuch von Glarus III. 266 Nr. 88 in seinem verbesserten Abdruck der Urkunde