Juli 1346.
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In Wallis. 13^6, 28. Jnli (Freitag nach St, Jacobstag).
Thalladc Urscr».
Verschiedelte Edelleute illtd die Gemeiitdeu der Kirchhöreneir Visp, Naters, Morels Erneu und Munsteri» Wallis machen mit Johannes von Moos, Vogt, und der Gemeinde des Thales Urseren folgendes Uebcr-einkommen: 1. In Betreff der sechs Knechte aus Wallis, welche mit noch vier andern in Nrseren wegendes von ihnen an Kaufleuten auf freier Reichsstraße begangenen Raubes gefangen waren und öffentlich ge-schworen habeit, dem Vogt und den Thalleuten von Urseren, den drei Waldstätten, denen von Lucern,Livinen, Curwalen und Allen, welche die Straße durch das Urseruthal mit Kaufmannschaft oder sonst brauchen,zu allen Zeiten an Leib und Gut unschädlich zu sein, soll es bei diesem Eide bleiben. Wenn jemand ausihnen den Eid nicht hielte, so sollten die Walliser nicht rächen, was dem Eidbrüchigen widerführe. Würden solchein Wallis gefangen, so man soll über sie als schädliche Leute richten oder sie ausliefern. 2. Wenn sollst jemandaus Wallis mit Raub oder dergleichen auf jener Straße Schaden thäte, und deshalb ihm von den obgenanntenvon Ursern, den Waldstätten, Lucern, Livinen, Curwalen an Leib und Gut Uebles widerführe, so soll auchdieses voit den Wallisern ungerücht bleiben. Entwichen solche mit dem Raub oder sonst nach Wallis, so sollman sie verhasten und über sie richten als über schädliche Leute, und sie zur Rückerstattung anhalten oderaber zur Bestrafung ausliefern. Kämen die Schuldigen nicht nach Wallis, so soll man nichtsdestowenigerMlf sie Acht haben und trachten, ihrer habhaft zu werden, um mit ihnen wie oben zu verfahren. Könnteman ihrer nicht habhaft werden, so soll man sie doch in dein Lande Wallis verschreien und verrufen alsübelthätige Leute. 3. Wenn zwischen denen von Wallis und denen voll Ursern, den Waldstätten, Lucern,Aminen med Curwaleu offener Krieg entstünde, so soll, so lang der Krieg währt, die vorgeschriebene Ueber-mitunft nicht krafthabend sein, ausgenommen was die sechs Knechte betrifft; dieses soll immer in Kraft bleiben.
Abgedruckt im GeschichtSfreund I. Seite 74. Nolir, tüocl. II. Xr. 305.
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Aug. 134(7, 4. Apvil (an der Mittwochen in der Ostcrwoche).
Staatsarchiv Lucern.
Zürich und Lucern hatten mit einander „stoeze v»d missehelung", und setzten dieselben an der HerrschaftOesterreich Räthe und Vögte. Johannes von Fraucnfeld, Ritter, Vogt zu Kiburg, Nicolaus von Schwandegg,^ogt zu Rothenburg, und Johannes der Schultheiß voll Waldshut, Vogt zu Baden, mit des Herzogs AlbrechtKathen Graf Friedrich von Toggenbnrg, Graf Jiner von Straßberg, Bruder Peter von Stoffeln, ComntendurHitzkirch, Egbrecht von Goldenberg, Ritter, und Markward von Ruoda, sprechen einhellig: 1. dievon Zürich sollen beim Salzmaß bleiben, lind die von Lucern davon lassen und es nicht mehr führen nochhaben; 2. wegen der Angriffe, welche Johannes von Hattingen, Burger zu Zürich, an Lucern gethan hat „vordem kriege vnd dem stoze" beider Städte, soll er auf den 1. Mai über Rhein fahren, bis Schultheiß und^ath von Lucern ihn wieder heimladen; wollten sie aber zu streng sein, so steht es an den drei Vögten oderlM einem derselben; 3. um andere Stöße, Angriffe oder Schaden soll keilte Stadt an der andern Ansprachehabeit; 4. rechte Geldschuld, die ein Burger von Zürich zu Lucern zu fordern hat, und umgekehrt, soll maneinander nicht vorenthalten; 5>. derselbe Johannes von Hattingen und Johannes der Hasler sollen die
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