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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
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Mai 1324.

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Frankfurt. 4524, 5. Mai.

Archiv Uri.

König Ludwig erklärt alle Höfe, Rechte und Güter der Herzoge von Oesterreich und anderer Neichs-feinde in den Thälern von Schwyz, Uri und Nnterwaldcn, weil jene in das Verbrechen beleidigter Majestätgefallen seien und darin verharren, dem Reiche anheimgefallen, von welche»! sie niemals wieder entäußertwerden sollen. Die den gedachten Herzogen in diesen Thälern augehörigen Leute sollen fortan niemandenanders als dem Reiche, an welches sie anmit gefreit werden, ihre Pflichten leisten, und kein Einwohner dieserThäler in Zukunft den Herzogen oder ihren Amtleuten, sondern allein den königlichen Richtern zu Recht stehen.

Lateinische Urkunde mit anhängendem königlichen Siegel, abgedruckt im Geschichtsfreund XX. S. 313Tschudi I. 300. Vgl. Kopp, Geschichte, XI. Buch, S. 146.

Dagegen gibt am 27. Juli 1324 in var sur Carl IV., König von Frankreich, dem Herzog von Oesterreichdie Zusage, ihn in dem Besitz der Landschaften Schwyz und Nnterwalden zu handhaben, wenn er römischer König werde,und ihm die dem Reiche anHeim gefallenen Lehen des Brudermörders Eberhard von Kyburg zu leihen.

Abgedruckt Solothurner Wochenblatt 1826, S. 204. Kopp, Geschichte, V. Bd., S. 461, Beil. 6.

4Z.

Como. 4 527, 1. Mai (Ilalonäig Naii).

Archiv Schwyz.

Der römische König Ludwig bekräftigt bei Anlaß des Romzugs den drei Ländern Uri, Schwyz undUnterwalden die von ihm und seinen Vorfahren, römischen Königen und Kaisern, erhaltenen Freiheiten undRechte, und gibt ihnen die Zusage, dieselben auch dann zu bestätigen, wenn er die Kaiserwürde erlangthaben werde.

Lateinische Urkunde mit anhängendem MajestätSsiegcl, abgedruckt in Uebersehung bei Tschudi I. sos. Zoo.

44.

4527, 5. Juni (Frytag in der Psingstwuchm).

Staatsarchiv Zürich.

Die Landleute gemeinlich von Uri, Schwyz und Unterwalden verbinden sich eidlich den beiden StädtenZürich und Bern, das Bündniß, welches diese Städte mit den Städten Mainz, Worms, Speier, Straßburg,Basel, Freiburg i. V., Coustanz, Lindau, Ueberlingen und mit Graf Eberhard von Kyburg bis St. Gcorgstag nächsthinund darnach ein ganzes Jahr gemacht haben, zu ihren und weiter Beitretender Händen, auch ihrerseits zuhalten, doch mit Vorbehalt einer monatlichen Absage des Friedens, in welchem sie mit den Herzogen vonOesterreich stehen. Wenn sie von einer der Städte auf deren eidliche Erkanntniß, daß sie wider Recht ge-schädigt sei, gemahnt werden, jenen Frieden zu künden, so werden sie es thuu, und nach Abfluß des vorbe-haltenen Monats zum Krieg beholfeu sein. (Beilage 4L.)

Siehe das angerufene Bündniß der Städte Zürich und Bern mit den Reichsstädten unten im Anhang der

Negesten, 1327, 20. Mai.