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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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März 131k.

IN.

Iii odsiäicuuz HsrMon. II II», 29. März.

Archive Schwyz, Obwalden.

König Ludwig bestätigt den drei Ländern Uri, Schwyz und Unterwalden, jedem durch besondern Brief,die von den frühem römischen Kaisern und Königen ihnen ertheilten Freiheiten.

Abgedruckt bei Wartmann im Archiv der schweiz. gcschichtsorschcndcn Gesellschaft, XIII, lbs.

Vergleiche dazu Wartmann's scharfsinnige Bemerkungen über diese Urkunden a. a. O., S. 153 sf.

TV

I.^Il!, 6. April (an dem ncchsten Zistag nach dem Balmtag).

Archiv Schwyz.

Die Landleute von Schwyz vergleichen sich mit Frau Gertrud, der Wittwe Hartmann Meiers sel. vonWindegg, ihrem Sohne Hartmann und ihrem rechten Vogte Ulrich von Montfort um den Schaden, den siebei der Belagerung der Schlösser Windegg und Neichenburg gethan und ihrerseits erlitten haben, dieser wirdaufgehoben; was seither geschehen, dessen Ersatz soll schiedsrichterlich bestimmt werden, ebenso der Ersatz dessen,was allfällig nach Ausstellung dieses Stihnebriefs beschädigt würde. Durch einen Nachtrag in der Urkunde wirderklärt, daß auch Uri und Unterwalden in dieser Sühne und diesem Frieden mit Schwyz inbegriffen sein sollen.

Abgedruckt bei Kopp, Geschichte der eidgenössischen Bunde, X.Buch, Beilage 22, Seite 463, (vgl. ebenda Seite 211).Blumer im Geschichtsfreund IX. 429 mit dein unrichtigen Datum 15. Juni, berichtigt im Jahrbuch vonGlaruS, II. Seite 139. Nr. 38, Tschudi, I. 230 Ii, wo stattPalmtag" unrichtigAblafttag" (12. April) steht.

St

Wesen. I5»II>, 15. Mai (an dem ncchsten Samstag vor vnsereZ Herrn Vsfart).

Archiv Schwyz.

Die Landleute des uiedem Amts von Wesen und Glarus machen mit denen von Schwyz einen Austand-frieden bis St. Martinstag des gleichen Jahres, der jedoch nur außerhalb ihrer Landmarch gelten soll. Wenn jemandvon Schwyz in dem Niedern Amte zu Glaris Ansprachen um rechte Schuld hat, so mag er dahin einen Votensenden, der Frieden haben soll, um die Ansprache mit Gericht oder ohne Gericht geltend zu machen. Ueberbestrittene Schulden soll man auf Mörlenbrück ziehen und da die Sache ausrichten, mit Sicherheit Leibes undGuts für hin und zurück und für den Aufenthalt daselbst. Außerhalb der Landmarch sollen die von Schwyzvon denen ans dem Niedern Amt Glarus Friede haben; würden da ihrer welche gefangen oder beschädigt,so soll man sie freilassen und ihnen den Schaden vergüten.

Abgeknickt Geschichtsfreund, IX. 113, vgl. Tschudi, I. 230. Jahrbuch von GlaruS, II. S. 141, Nr. 39.

SS

Schwhz. 1517, 16. August (Ml dem Zinstag nach Vilser Frauen Dnlt in der Erndtcn).

Tschudi: Chronik I. 282 I».

Gänzliche Beilegung des Streites zwischen der Herrschaft Windegg und deren Leuten einerseits und denenvon Schwyz und ihren Eidgenossen von Uri und Unterwalden anderseits.

Die Urkunde ist im Archiv Schwyz nicht mehr vorhanden. Vgl. Kopp, Geschichte, X. Buch, S. Sil, Anmerkung a.