V o r w ci r t.
Es sind nun bereits fünf und dreißig Jahre verflossen, seit die erste Ausgabe des vor-liegenden Bandes unter der Redaction des verdienstvollen schweizerischen GeschichtsforschersProfessor Eutich Kopp erschien, als eine Probe, wie das Vorwort sagte, für die Bearbeitungund Veröffentlichung der altern eidgenössischen Abschiede.
Die vorbereitenden Arbeiten für die Folgezeit wurden nach dem Erscheinen dieses erstenBandes in einigen Archiven fortgesetzt, aber erst zwölf Jahre später wurden die Redactionsarbeiteuund die Publicationen in Folge eines Buudesbeschlusses mit vermehrten Redaetiouskräften und -nach einem erweiterten Programme wieder aufgenommen.
Seitdem erschienen dann in ununterbrochener Folge die Bände dieser großen, den ganzenZeitraum von den Anfängen der schweizerischen Eidgenossenschaft bis zum Jahre 1798 umfassendenSammlung staatsrechtlicher Verhandlungen und Urkunden, so daß das ganze Werk nunmehrseiner Vollendung entgegengeht.
Der vorhandene erste Band entsprach aber weder in seiner äußern Form noch in derVollständigkeit des Inhalts dem erweiterteil Programm, das im Jahre 1831 für die folgendenBände war angenommeil worden. Es wurde daher, zumal der Vorrath beinahe vergriffen war, aufGrund der für das ganze Werk geltenden Regulative eine neue Bearbeitung allgeordnet, inwelcher dieser Band nunmehr in zweiter Ausgabe erscheint.
Der Kreis der Eidgenossenschaft, die sich lim die erstell Bünde der Länder Uri, Schwyz,und Unterwalden allmählig entwickelt hat, bildet den formellen Nahmen, innert welchem dieneue Bearbeitung, wie die frühere, sich zu bewegen hatte. Die gemeinsamen Verhandlungen dersuecessive in diesen Bundeskreis getretenen Städte und Länder oder einzelner derselben untersich Nlld mit Auswärtigen wurden in möglichster Vollständigkeit in chronologischer Folge demTexte dieser Sammlung einverleibt. Alle wichtigeril staatsrechtlichen llrknnden — Bündnisse, Ver-lommilisse, Friedens- und Wasfenstillstaildsverträge, Schiedsprüche, Erwerbung gemeiner Herrschaften— erscheineil in den Beilagen, soweit dieses noch möglich war, wortgetreu nach den Original-urkunden abgedruckt, so daß sich in den Beilagen dieser Sammlung ein, vollständiger Codex derstaatsrechtlichen Urkunden der alten Eidgellossenschaft darstellt.