⸸213Achtzehntens: Die Informations-Schrifte hingegen, und sonstige post cau-fæ conclusionem einbringende unzuläßigeSchriftsätze, und Vorstellungen seynd hie-mit gäntzlich verboten, mithin sollen beydenen Ober- und Untergerichten niemalad acta genommen, sonderen wo darinnbefindsam wären, gleich durch die Regi-stratoren und Gerichtschreiberen amoviret,und verworffen werden.Neunzehntens: Was ausser deme gegendie Mißbräuche der Advocaten, Procura-toren, und Sollicitanten in ihren Schrift-fassungen, Eingaben, Anrufungen, undwegen sonst bey Rath, und Canzley ge-ziemender Schuldigkeit des Betragens,mehrmal, und leztens den 6ten Novem-bris 1767. geordnet ist, hierauf und allweitere darunter behüffig findende Erfor-dernus haben der Hofrath, und das Ober-Appellationsgericht mittels erneuerenderpublication sothaner Verordnung genau zuhalten, und die Uebertretere mit der darinStraf unnachläßig zu belegen.bestimmterZwanzigstens: Gleichwie wir fernersden Kösten Ueberfluß mit Instruirung derRechtspflegen durch Commiſſionen gantzab= und eingestellet wissen wollen, so sollenur allein in casibus der Zeugen Verhör,0 4original⸗
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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215
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