*6³*200die revision eintzig und allein in engeremSinn, bey dem anderen hingegen ſolchekeinen platz finden, sonderen die Processenein Ende nehmen sollen.*) Decretum Commune de 7. De-cemb. 1769. ita distinguit: DemnachIhro Churfürstl. Durchlaucht bey hiesi-gem Oberappellationsgericht gnädigst er-sehen haben, daß verschiedene schriften,welche nicht communicabel seynd, induplo exhibirt werden, und dahero zuderen abstellung gnädigst verordnet haben,und wollen, daß solche schriften, alsmemorialien pro inspectione, & dila-tione, item in revisione stricte tali diedeductiones gravaminum nicht in du-plo übergeben, sub pœna daß sonstendenen procuratoren nichts in rechnungpassiret werden solle; als wird ein solchessämtlichen procuratoren zur nachricht,und respective gehorsamster gelebung mitdem anhang durch gegenwaͤrtiges affigen-dum bekannt gemacht, daß die in duplozu übergebende Haubtschrifften jederzeitauf Formular mäßig papier geschrieben,und jedes duplum, als ein original le-galiter unterschrieben, mithin auf keinemdas Wort Copia, oder duplum vorfind-lich ſeye, und bey nicht befolgungsfall derprocura-
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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