190darwider auf keinerley Weiß von jemandengehandelt werde.Zweytens: Die zu Violirung des Se-creti geeignete Unständigkeit des margi-nalreferats, oder vetiren auf die exhibi-ta oder rescripta zu stellen, solle oft be-fohlener maßen unterbleiben, sondern alleund jede geheime Anträge, und Sprücheabsonders beschrieben, und sorgsamst vorden Augen der Partheyen und Sachwal-tern verborgen werden.Drittens: Dem Ermessen des Præsi-denten, und seiner Amts Obliegenheitstehet zu, nach Bewandnuß der Umstän-den der Partheyen, und des Streit Vor-wurfs darüber correferiren zu laßen;In welchem Fall, wann nemblich cor-referens ex officio bestellet wird, jedervon beyden theilen schuldig ist, die helfteder Sporteln zu entrichten.Viertens; Würde aber jemand derPartheyen pro denominando correserentezeitlich anſuchen, ſoll ſolches jedesmal ge-ſtattet, dahingegen die Sporteln à parteimpetrante allein bezahlt werden.Fünftens: Sothane Sporteln sollenvon denen re- und correferenten allein be-zogen; Und nicht auf die Zahl der Bö-gen, sondern nach der Sachen Schwehre,und
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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