⁸⁰⁰189marginal- und Haubt-relationes separa-tim verwahrt gehalten werden sollen.Ferner: daß die Instruirung der Rechts-Pflegen durch Commissionen ganz ab= undeinzustellen, mithin nur allein in casibusder Zeugen Verhör, original Urkunden-Vorlag und local Beſichtigungen fuͤrterCommissionen zu bestellen, und zu zulas-sen, hierüber jedoch, wo inner Düssel-dorff selbig genanntes Commissions=Ge-schäft beschiehet, die decreta durch desCommissarii Vortrag im Rath in concre-to zu ertheilen, und darfür mehr nicht,dann ordinaire Gebührnüßen von Par-theyen zu entrichten seyen; und endlich,daß die Advocaten und Procuratoren postconclusionem causae bey Uebergebung desInventarii actorum die Designation ihrerdeservitorum sub poenà ibidem commi-natâ beylegen, fort sothane designation àcausae referente nach gefertigter relationleichbald moderiret, solche Mäßigung insine relationis mit angeführet, und her-nächst ad conclusum Consilii & respectivèSenatus dem Urtheilsbegriffe beygerücketwerden solle; als haben Vorsitzere, undsämtliche Räthe sich diesem allem gehor-samst gemäß zu betragen, und den pflichtschuldigsten Bedacht dahin zu nehmen, daßdarwi⸗
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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189
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