⸸187selbst abgeschlagen würden, solle hierabkeine weitere Revision mehr statt haben: 1)Neuntens: Was sonsten nebst voran-gezogenen, noch für weitere remedia ju-ris, benanntlich restitutionis in integrum,& querelæ nullitatis aus gemeinen Gesatzzu statten kommen, mögen nicht wenigerbey dem Ober-Appellationsgericht, jedochin der Maaß Platz greiſen, daß die Re-stitutio in integrum, welche inner Jahrvon Zeit erhaltener Wissenschaft, die indem Jurament ratione novorum annebstbesonders zu erhärten ist, nur cum effe-ctu devolutivo, sonst aber nach verlaufzehn Tägen à die insinuatæ Sententiæ zurechnen, nachgesucht wird, sub pœnâ de-sertionis eingeführet, m)Ueberhaupt jedoch mit dem remedio re-visionis wegen einander widerstrebendenWeesenheit keineswegs cumuliret, son-deren hierinnen es nach dem üblichen pra-xi der Reichsgerichts=Höffen gehalten,und in selbiger conformitæt auch berührtequerela nullitatis gegen des Ober=Appel-lationsgerichts Erkanntnüsse unstatthaftgeachtet werden solle.TITULUS
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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187
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