Druckschrift 
Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
Entstehung
Seite
185
Einzelbild herunterladen
 

S185rühret, reformatorie erkennet wird, als-dann hat in beyden sothanen Fällen ge-dachtes Ober-Appellationsgericht die Sach-an den Hoffrath ad exequendum zu re-mittiren, sonsten aber die ausfallende re-formatoriam über die Haupt=Sach zurVollſtreckung ſelbſt zu bringen; übrigensjedochViertens: Wie ferne derley reforma-toria etwan in vorderen beyden Gerichts-ſtellen ergangene zweymal gleichformigesententias änderen würde, hierüber allei-nig, und sonsten niemal anderst fernerweitere Revision dem gravirt vermeinen-dem Theile nochmal so zu verstatten, alshieroben §. 2. geordnet, forthin sonst ohn-statthafte Revisio Revisionis verschloßen,und untersaget ist. g)Fünftens: Wer bey dem Ober=Appel-lationsgerichte, als zweyter Instanz sach-fällig wird, dem solle eben wohl auch einedritte Inſtanz mittels ergreifender Revi-ſion bey nemlichem Ober=Appellationsge-richte, in der Art, wie bey dem ReichsCammergericht üblichen Herkommens ist,gestattet werden, b) und gleichwieSechstens: Oben tit. 1. §. 1. die Re-vision gegen Ober=Appellationsgerichtli-chen Spruch durch den zweyten Senat,zu