119—Zu jubringung des Schatz, Gult, Ren-then vnd verfelle, den Beuelhaberen bei-redig vnd behilflich zuſein.Den Beuelhaberen in jren gebrechenguten rath, furderung vnd hilff mitzuthei-len.Von quellung der wilden wasser, ꝛc.Auffrechte vertrege zuhalten.Die gebotter zu vollnziehen.Von außwerffen oder versetzen der Peele.Straff dern so gegen vorgesetzte Articulhandlen.Die Vnderthanen für vngeburliche be-schwerung vnd gewalt der vergaderungen,durchzug, hernlosenknecht, vnd anderedergleichen beschwerden zuuerthedigen.Den Ordnungen ſo albereit außgangen,vnd kunfftich ferner außgahn mögen, al-lenthalben fleissig nachzusetzen.Das zuthun oder zubestellen, geschrie-ben oder sonst beuohlen, daſſelbig vnnach-lessig außzurichten.Da die Paſtör verſtorben oder abkomen,das furderlich andere bequeme angestaltwerden.Da Vicarien erledigt, die gelegenheitzuerkennen zugeben.Welche zu bedienung der Pfarkirchenzugestatten oder nit.DenH4
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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