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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
Entstehung
Seite
117
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117Von der Ambtleuth vnd Beuel-haber Ordnung.Jedermann geburlich Recht vnd Schef-fen vrtheil gedeien vnd widerfaren zulassen.An den Gerichtern kein partheiligkeitzugestatten.Das keine gebröder auff eine zeit oderzugleich Scheffen ſeien.Das Vögt, Scholtheissen, Richter oderDinger die Gerichter selbst besitzen.Das obgemelte Beuelhaber so die Ge-richter besitzen, auch Botten, ꝛc. nit mitScheffen seien.In was fellen die Partheien von demGericht sollen mögen angenommen werden.Wannehe vnd wie Sequestration zuge-ſtatten.Auß dem Kommer oder Rechten nitzuentweichen, auch kein vngeburliche pandt-kerung zugeſtatten.Niemandt zugestatten dem anderen ge-walt zuthun, oder ohne erkantnuß desRechten zu vberfallen.So jemandt des seinen mit der that ohneerkandtnuß des Rechten entſetzt, den zureſtituiren.Wie dem vnuerstandt oder verkauff zwi-ſchen den Vnderthanen zubegegenen.VonH 3