62#den so offt er sich dawidder setzen oder thunwurde vnnachlessig zu bezalen aufferlagt,wie dieſelbige Ordnung vnd Reformationvon Wortt zu wortt hernach folgete. AnIrem end aber Vnd Beschluß also lau-tend,, Dem allen nach beuelhen wir Wil-helm Hertzog zu Gulich, Cleue vnd Bergꝛc. obgnant allen vnsern Ambtleuthen,Vogten, Richtern, Scholtheißen, Schef-fen, Geschworen, Haubt= vnnd Vnder-gerichtern, Auch allen vnd Jeden VnsernGeiſtlichen vnd Weltlichen Vnderthanenangehorigen vnd Verwandten, was Stan-des oder Wesens die sein, sambt allen de-nen, welche bemelter vnſer Haubt vndVndergerichtern zu gebrauchen haben hie-mitt ernstlich, vnd wollen, das Ir allevnd ein Jeder Insonderheit, dieser vor-geſetzten Ordnung vnd Reformation allent-halben gemeeß handlet, der wircklich nach-kommett, vnd gelebet, vnd darwiddernicht thut bei vermeidung der Peeu, derkeiserlichen Majestätt Confirmation einuer-leibte, vnd sonst vnser höchsten vngenad,alles aber was In dieser vnser Rechtsord-nung vnd Reformation, nit auſtrucklichversehen oder verordnet sol nach gemeinenbeschriebenen Rechten, Priuilegien vndLandts gebrauch hinfurder gehalten werden,Gegeben
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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62
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