457weil der mehrer Theil, wie obgemeldtverrückt, und sie in geringer Anzahl vor-handen gewesen, und wolten darumb jetzosolche Erklärungen, sampt den vorigen inDec. deß verwichenen 1563. Jahrs auff-gerichten Abſcheid nachmaln einhelliglichgewilligt haben, mit unterthäniger Danck-ſagung, daß Ihro Fürſtl. Gnaden ge-meiner Landschafft zu Nutz und Wolfahrtſolchen gnädigen Fleiß in obbeſtimpterRechts=Ordnung, damit dieselbe richtiggeſtellt, und jederman billig und gebühr-lich Recht wiederfahren müge, angewend,derwegen auch ihre Bitt, Seine Fürstl.Gn. wolten solchem Werck nunmehr zumfürderlichsten fort gnädiglich abhelffen las-sen, dessen dann Ihro Fürstl. Gn. willig,und vom Röm. Käys. Maj. Unserm Al-lergnädigsten Herrn; newe Approbationdarüber außbringen, die Ordnung aber-mahl in den Truck stellen, dem Käyser-lichen Cammergericht auffs new insinui-ren, und was sonst die Notturff weitererfordern würd, verrichten zu lassen uhr-bietig.Ordinatio unanimi consensu receptaproin Imperatori MAXIMILIANO II.exhibita, atque ab illo hisce a) confir-mata estWir
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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