256Ritterschafft und Stätte beyder Fürsten-thumben Gülich und Berg die Erklärun-gen, ſo in der hiebevor außgangenerRechts=Ordnung nöthig zu seyn eracht,vor die Hand genommen, und darübergeschlossen, auch die Bergische Ritter-schafft und Städte den Abscheid, so der-wegen auffgerichtet, mit sich genommen,die Güliſche aber auß Urſachen, daß dermehrer Theil der Zeit von ihnen verreiſetgewesen, denselben anzunehmen sich be-schwehrt, derhalben der Durchl. Hochge-bohrner Fürst, mein Gnädiger Herr,Hertzog zu Gülich, Cleve und Berg, ꝛc.Sie gegen den 8. jetztlauffenden MonatsMay abermahlen auf Gülich bescheiden,und der voriger Handelung gnädiglich er-inneren lassen, mit gnädigem Gesinnen,ſolch nützlich Werck, daran ſonderlich zuBefürderung gleichmässiger Rechtens undder Juſtiß viel gelegen, ſelbſt mit zumBesten gedencken, und fürdern zu helfen.So haben bemeldte Ritterſchafft und Städteauff jetzigem Landtag obgerührte Erklä-rungen sich wiederum verlesen lassen, undIhrer Fürſtl. Gnaden die underthänigeAntwort gegeben, wie sie sich der Anneh-mung des Abscheids in Decemb. keinerandern Ursach halber beschwärt, dan die-weil
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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