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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
Entstehung
Seite
42
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#42Eidt der Gerichts Botten.Vff welche tage an jedem ordt Gerichtſoll gehalten werden.Vff welche tage vnd zeyt ghein Gerichtzu halten.Welche zeyt oder stund das Gericht zuhalten.Van den Fürsprecheren, vnd wie dieſich halten ſollen.Bau Volmechtigen.Wie van wegen der vnmündigen Kin-der gerichts Manbar zu stellen.Eidt derselbigen Fürmünder oder Pfle-ger.Van Gerichtlichem Proceß, vnd erſtwie Ladung erlangt werden vnd geschehensoll, Wie auch die gueter in verboth, zu-ſchlag, oder Kommer gelacht, vnd wi-derumbt entſatzt werden mögen.Wie vff des beklagten vngehorsam auß-bleiben, der kleger auß der erster vnd zwei-ter erkandtnuß ingesetzt, vnd sunst weitherfürgefaten werden ſoll.Wie gehandelt werden soll, so der kle-ger außbleiben wurde.Van gerichtlicher inbrengung oder vber-gebung der klage.Wie es zu halten, so einiche Partheyſich abberufft.In