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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
Entstehung
Seite
41
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⸸ⵙ41Ordnung vnd Reformation des Gerichtli-chen Proceß, sambt erklerung etlicherFelle, so sich gemeinlich zutragen, wie esdamit hinfürter in vnsern Fürstenthumbenvnd Landen, Gülich vnd Berg gehalten,auch darin geurtheilt vnd erkant werdensoll. Dergleichen wie es an vnsern Man-heusern in Lehensachen, Auch an den Hoffs-gerichtern vnd Laetbencken zu halten, Ne-ben zweien Edicten so wir der Appellatis-nen halben außgehen lassen, sambt vnserGerichtsschreiber Ordnung, mit allerhandtnützlichen vnd nötigen Formen, von Sa-chen so teglichs bey den Gerichtshandlun-gen fürfallen. Zu Cöln durch die ErbenArnoldi Birckmans zur fetten Hennen,Vnd Jacob Sotern. Anno M.D.LXII.Mit Röm. Key. Maiest. gnaden vnd Pri-vilegio in zehen Jaren nit nach zudru-cken. a)Ordnung des Gerichtlichen Proceß,vnd erstlich van vnderscheidt der Gerichter.Was Perſonen zu Richter vnd Schef-fen anzunemen.Wieuill Scheffen in einem jedern Ge-richt sein sollen.Eidt der Richter.Eidt der Scheffen.Eidt des Gerichtschreibers.Eidl