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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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Seite
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henleuthen vergondt wirdt, das Leben,oder ein theill dauon zuuersetzen oder zube-CXXXIX.schweren.Wie die Belehnung vffzuschreiben.CXLWie die auffdrachten zußulassen, vndCXL.in das Lehenbuch zuschreiben.Ordnung des gerichtlichen Proceß inden Lehensachen für Stadthalter vnndCXLI.Mannen van Lehen.Wie das Mangericht besaßt vnnd an-CXLI.gestalt werden soll.CXLI.Van Fürſprechern.Van Citation oder Ladung, wie die er-kandt vnd verkündigt werden soll. CXLII.Wie es gegen den so inß Recht gela-den, vnd vngehorsamlich vßbleibet, sollCXLIIII.gehalten werden.Wa die parthien nit in eigener personen,sonder durch jre Anwelde erscheinen wur-CXLV.den.Erſcheinen vnd fürtrag des Klegers,auch antwort des beklagten. CXLVI.Van dem Eidt für geuerde, zu latingenant Juramentum calumniæ. CXLVII.Eidt für geuerde des klegers vnd desCXLVII.beklagten.Van bewerung der dargethaner klag,auch gegenklag oder schutzrede, Derglei-chenB 4