#22richtsschreiber, Fürsprecher, vnd Bottenvnderhaltung vnd gefelle, in beyden Für-stenthumben Gülich vnd Berg. CXVIII.Gerichtsschreiber.CXXII.Fürſprecher.CXXIII.Gerichts Botten.CXXIII.Ordnung an den Manheusern. CXXV.Van beuelh des Stathalters. CXXVII.Wie die belehenung geschehen soll.CXXVIII.Van dem Lehenrechten.CXXIX.Van verwarung vnſer als des Lehen-herren Hocheit vnnd gerechticheit.CXXXII.Van dem Lehen vnd Gerichtsbüch, vnddes Lehenschreibers beuelh. CXXXIII.Formen etlicher Gelübden vnnd Eyde,dergleichen wie Volmacht vnd Reuersalnzugeben, Auch wie die Belehenungen vndauffdrachten in die Lebenbücher zuschreiben.CXXXVI.Gelübde der Stadthalter.CXXXVI.Gelübde der Lehenſchreiber. CXXXVII.Eydt der Lebenleuth.CXXXVII.Form wie die Vollmacht zugeben.CXXXVIII.Wie die Reuerſaln zugeben.CXXXVIII.Form der Reuersall, wannehe den Le-ben=
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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