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Geschichte der Herrlichkeit Neersen und Anrath : mit besonderer Berücksichtigung des alten Pfarrbezirks Anrath mit den Dörfern und Ortschaften Neersen, Schiefbahn, Kehn und Clörath sowie des Schlosses und der Herren von Neersen
Entstehung
Seite
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181Burggraf zu Neersen, genannt Floet Hentgen nebst einergroßen Anzahl „Brüder der löblichen Bruderschaft am Altare,geweiht zur Ehre der schmerzhaften und glorreichen JungfrauMaria und des h. Jakobus und des Martyrers Sebastianus,welcher sich in der Kirche von Anrath befindet.“ DieBrüder, vertreten durch Floet Hentgen, übertrugen in besterForm dem genannten Altare, um ein immerwährendes Offi-zium zu schaffen und dem Priester, seinem Rector, denLebensunterhalt zu sichern, die hier folgenden Grundstückeund Renten:1. ein Wohnhaus mit Scheune, Garten und allen Zu-gehörigkeiten, umgeben von Gräben, bei dem Dorfe oder derFestung Anrath, gelegen hinter der Pastorat besagter Kirche,außerhalb der Pforte, genannt „Boeters portz“, wobei God-fried Schagen und dessen Nachfolgern an besagtem Altaregehalten sind, die Gebäude und Gräben in gutem Zustandezu erhalten, wozu denselben das Material von der Bruder-schaft besorgt werden soll.2. 4 Morgen Ackerland, welches an Johann Deutz für4 Malter Roggen verpachtet ist.3. 12 Malter Korn jährlicher Rente, wozu WilhelmCollartz 5 Sümmer, Andreas Clas aus Willich 1 Malter,Martin Feuß aus Anrath 1 ½ Malter, Jakob Birkmans. 1 ½Mälter, Heinrich Kembergs 1½ Malter, Tilman Kreuelswegen Heinrich den Thon 2 Malter, Paul in der Heggen 1Malter, Hubert Loosen in Vorst 2½ Malter liefern müssen.4. 16 rheinische Gulden, welche von verschiedenen Güternzu zahlen waren.Der ernannte Vikar Godfried Schagen sollte das Vene-fizium sein Leben lang besitzen. Er sollte zum Lesen vonwöchentlich 5 Messen verpflichtet sein. Das Land mag erselbst bauen, bauen lassen oder perpachten..Bei Erledigung der Vikarie sollten die Provisoren undBrüder der Fraternität dem Herrn von Virmond einen wür-digen Priester vorschlagen, den dieser dann zu bestätigen hätte.Hierbei sollen zunächst solche berücksichtigt werden, welche inAnrath gebürtig sind.„Zwey Essers Erbgen undt ein pütten erb muß allezeitgeben den halben theils des lichts, so auffm Altar St. Jakobi