114sechs und zwanzigsten tag des Monats Aprilis, Im fünf-zehnhundert vier und zwanzigsten Jahre.Satentin mppria. (L. S.) Jo. KortziaPro Copia Cum vero originali collationata et concor-dante testor.Joes. Huskens, Notarius mp.Auffallend ist die Bestimmung, daß der heil. JohannesEvangelist im Siegel stehen soll, da doch Johannes derTäufer Patron der Anrather Kirche ist. Hier liegt also einIrrthum von Seiten des Kurfürsten vor. Ob das oben be-schriebene Siegel bei den Anrather Scheffen wirklich in An-wendung gekommen, ist mir nicht bekannt.Wie aus obiger Urkunde scheint hervorzugehen, hattendie Scheffen auch über Verbrecher abzuurtheilen, da dasAusstellen und Schließen von Contrakten, Urkunden undDokumenten als „außerhalb Gerichts“ bezeichnet wird.In Betreff der Befugnisse der Scheffen findet sich, daß1570 eine Anzahl Personen bestraft werden, weil sie dieDieken nicht in Ordnung gehalten. Dieselben sollten ge-pfändet werden, wogegen sie protestiren. Der AmtsverwalterDücker fordert die Scheffen Mölen Mewiß und Jakob Ganßhus auf. Die Scheffen wollten sich zum Gericht niedersetzen,es bekleiden und befreien lassen, um zu erkenneu, wie esdamit gehalten werden solle. Diese erklären, der Scheffenstuhlsei nicht voll, zudem könne kein Gericht gehalten werden„biß so lange das Vogtgedinge irst vorgangen sei,“ begehrendeshalb, daß dasselbe gehalten werde, damit die Brüchtigenbestraft werden könnten.Worin die Dienste und Arbeiten eines Gerichtsbotenbestanden, lernen wir aus folgendem Aktenstück kennen, lautwelchem Ambrosius von Virmond einen Gerichtsboten ernennt.„Anno 1567 am 6. Juni haitt der Edell und ErntfesteAmbrosius von Virmundt herr zu der Nerssen zum gerichtbottzu Anraidt uf und angenommen Henrichen Bongarz, dergestaltdaß er den dienst getreuwelich soll gewertlich sein die fragebott (?) ... und pantschaften mit fleiß bekundigen ....und anbrengen, und ob er des gerichts heimlicheit würdeerkündig, dieselbich geheim zu halten und nemanz zu offenbahren. Daneben deß huß zur Nerschen accise zu anrath,uff der scheiffbahn und durch die ganze deß huß zur Nerschen
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Geschichte der Herrlichkeit Neersen und Anrath : mit besonderer Berücksichtigung des alten Pfarrbezirks Anrath mit den Dörfern und Ortschaften Neersen, Schiefbahn, Kehn und Clörath sowie des Schlosses und der Herren von Neersen
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