74So finden wir im ganzen Dorfe Neersen nur zwei sog.Allodien, d. h. freie Güter, auf denen keine Verpflichtungenin Betreff des Schlosses hafteten, alle andern waren Chur-muthsgüter. Der Lehnsherr hatte das Recht, nach dem Ab-sterben des Lehnsmannes das Besitzthum einzuziehen undeinem andern zu übertragen. Da aber dadurch die Familiedes Verstorbenen in die traurigste Lage gerieth, so bildetesich bald der Gebrauch aus, das Gut der Familie von Neuemzu übertragen. War aber nun das Lehngut erledigt oder„heimgefallen“, dann mußten die Wittwe oder der Sohn umneue Uebertragung ansuchen, die Churmuth vertheidigen; derErbe wurde dann als neuer Lehnsmann eingeschrieben; dasnannte man auch die Hand zu Buch setzen. Dabei mußteer dem Lehnsherrn eine öffentliche Anerkennung seiner Ab-hängigkeit geben, die sog. Churmuth entrichten. Der Herrhatte wieder auf sein altes Recht verzichtet, und dafür durfteer sich eine Moede (muth, mud) von der Nachlassenschaftdes Verstorbenen „kühren“ (wählen). Diese Churmuth bestandgewöhnlich in dem besten Pferd oder einer guten Kuh, oftauch in dem besten Kleide des Verstorbenen „womit er desfeyrtags zur kirchen gegangen hat“. Diese Abgabe wird auchdeshalb oft mit dem Namen „Besthauptsrecht“ bezeichnet.Später wurde diese Naturallieferung in eine Geldabgabe ver-wandelt, die ein für allemal für das Erbe festgesetzt war.Um den neuen Nutznießer aber fortwährend an seineAbhängigkeit zu erinnern, so wie um dem Herrn einen reellenNutzen von seinem Eigenthum zu verschaffen, war auch einejährliche Abgabe zu entrichten. Diese bestand gewöhnlich inGeld, Hühnern, Eiern, Gänsen, Haber u. dergl., welche anbestimmten Tagen abgeliefert werden mußten. Wer den Ter-min nicht pünktlich einhielt, lief Gefahr, daß ihm das über-lassene Gut wieder abgenommen wurde, daher erhielt dieseAbgabe den Namen Gefahrzinß (Fahr). Von Neersen heißtes: „müßen sämtliche in der Herrlichkeit liegende häußerjedes jahr termino Martini theils 2, theils 1, theils ½oder ein Quart Goldgulden*) an gefaarzinß beitragen. Der*) 1 Goldgulden ist 1 Rthlr. 261,2 Stüber, ungefähr also 3,50Mark.
Druckschrift
Geschichte der Herrlichkeit Neersen und Anrath : mit besonderer Berücksichtigung des alten Pfarrbezirks Anrath mit den Dörfern und Ortschaften Neersen, Schiefbahn, Kehn und Clörath sowie des Schlosses und der Herren von Neersen
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